Wertpapierfirmengesetz - 18. August 2020

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

BMF, Mitteilung vom 17.08.2020

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des EP und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU. Die Richtlinie (EU) 2019/2034 muss bis zum 26. Juni 2021 umgesetzt sein. Mit dem Gesetzentwurf werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Wertpapierfirmen im Hinblick auf die von ihnen eingegangenen Risiken, die Eigenmittelanforderungen, ihre Geschäftsorganisation sowie die Anforderungen an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane geregelt.

Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sind in den genannten Bereichen grundsätzlich bereits Bestandteil europäischer Regulierungen und deren nationaler Umsetzung, insbesondere im Kreditwesengesetz (KWG). Im Gegensatz zu Kreditinstituten haben Wertpapierfirmen allerdings ein Geschäftsmodell mit einem anderen Risikoprofil. Denn Wertpapierfirmen sind Finanzunternehmen, die eine auf Wertpapiere bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen annehmen.

Um den spezifischen Anforderungen an die Geschäftsmodelle und anders gelagerten Risiken bei Wertpapierfirmen Rechnung zu tragen, wurden im Rahmen der oben genannten EU-Rechtsakte spezifische Anforderungen an die Aufsicht und die Eigenmittelanforderungen von Wertpapierfirmen entwickelt. Dabei wurden proportional zur Größe der Wertpapierfirmen unterschiedliche Anforderungen aufgestellt. Im Ergebnis wurden drei Größenklassen (große, mittlere und kleine Wertpapierfirmen) für Wertpapierfirmen grundsätzlich wie folgt gebildet (nähere Ausführungen dazu im Gesetzentwurf auf Seiten 1 ff. der Begründung zum Gesetzentwurf):

  • Klasse 1 bankähnliche – Große Wertpapierfirma (Bilanzsumme 15 Mrd. Euro oder mehr oder Bilanzsumme liegt unter dieser Schwelle, die Wertpapierfirma gehört aber zu einer Gruppe und die Bilanzsumme aller gruppenangehörigen Unternehmen beträgt zusammen 15 Mrd. Euro oder mehr),
  • Klasse 2 Mittlere Wertpapierfirmen,
  • Klasse 3 Kleine Wertpapierfirmen, die nur Aktivitäten betreiben, die keine Verflechtung begründen.

Auf große Wertpapierfirmen werden im Wesentlichen bankaufsichtsrechtliche Anforderungen angewendet. Auf die mittleren und kleinen Wertpapierfirmen kommen künftig die Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren nationale Umsetzung im Wertpapierfirmengesetz (WpFG) zur Anwendung.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

Das WpFG enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierfirmen für die Finanzstabilität im Wesentlichen

  • Anforderungen an das Anfangskapital,
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,
  • Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierfirmen sowie die Eigenkapital und Liquiditätsanforderungen,
  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen,
  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierfirmen im Hinblick auf die interne Unternehmensführung,
  • Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierfirmen.

Des Weiteren dient der Gesetzesentwurf der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/2177 des EP und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Die Richtlinie (EU) 2019/2177 muss bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt sein. Die dazu erforderlichen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betreffen im Wesentlichen Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation durch Stärkung des Informationsaustausches zwischen den Aufsichtsbehörden und der EIOPA.