Öffentliches Recht - 7. Juli 2020

Entscheidung im Streit um Bodenverunreinigung

VG Trier, Pressemitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 9 K 4248/19 vom 24.06.2020

Die 9. Kammer des Gerichts hat mit Urteil vom 24. Juni 2020 eine Klage gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – SGD Nord – im Hinblick auf ein in Wittlich gelegenes Grundstück abgewiesen.

Das Grundstück befindet sich in der Nähe des Geländes der ehemaligen Französischen Schule. Dort wurde im Jahr 1980 ein Heizölschaden festgestellt, durch den es zu Bodenbelastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen und Leichtflüchtigen Aromatischen Kohlenwasserstoffen kam. Auch das Grundstück der Klägerin wurde durch den Ölaustritt und die Ausbreitung über Grundwasser kontaminiert. In der Folge führte die Bundesfinanzverwaltung auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück der ehemaligen Französischen Schule Dekontaminationsmaßnahmen durch. In ihrer Abschlussdokumentation führte sie aus, zur Unterbindung von Gesundheitsbeeinträchtigungen sei der Schutz von unterkellerten Gebäuden gegen drückendes Wasser und aufsteigende Feuchte sowie der Verzicht auf Erdwärmesonden erforderlich. Daraufhin erließ die SGD Nord am 5. Februar 2019 den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem sie die Errichtung vertikaler Erdwärmesonden auf dem derzeit unbebauten klägerischen Grundstück untersagte und anordnete, dass Kellerräume nur errichtet werden dürften, wenn diese gegen den Zutritt leicht flüchtiger Schadstoffe über die Bodenluft abgedichtet würden.

Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin insbesondere geltend macht, dass vorrangig Sanierungsmaßnahmen (entweder ein Bodenaustausch oder eine Bodenbehandlung) hätten unternommen werden müssen.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da die bodenschutzrechtliche Anordnung nach Auffassung der Richter der 9. Kammer rechtmäßig sei. Eine – nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich vorrangige – Beseitigung der Bodenverunreinigung sei technisch nicht möglich und mit unzumutbaren Kosten verbunden. So habe ein Feldversuch des Beklagten ergeben, dass eine Bodenreinigung aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Untergrunds faktisch undurchführbar und jedenfalls wirtschaftlich unzumutbar sei. Ebenso sei ein Austausch des verunreinigten Bodens durch die Bundesrepublik Deutschland als vormaliger Eigentümerin des Grundstücks, auf dem es zum Ölaustritt kam, nach einer Abwägung von Kosten und Nutzen der Sanierung unzumutbar. Die Gesamtkosten der Sanierung lägen mit ca. 240.000-250.000 Euro erheblich über dem Wert des klägerischen Grundstücks. Zudem sei in die Abwägung einzubeziehen, dass durch die streitgegenständliche Anordnung dauerhaft die aus der Bodenverunreinigung resultierende Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit ausgeschlossen würden. Auch werde das klägerische Grundstück hierdurch nicht wertlos. Die allenfalls mäßige Reduktion des Grundstückswertes stehe demgegenüber in keinem Verhältnis zu den Sanierungskosten. Schließlich werde die Klägerin durch die bodenschutzrechtliche Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet, denn ihr bleibe eine weitere Nutzung des Grundstücks ebenso wie dessen künftige Veräußerung oder Verwendung als Bauland möglich. Die Minderung des Verkehrswerts stelle in Anbetracht der andernfalls zu befürchtenden gesundheitlichen Auswirkungen nur einen geringfügigen Nachteil dar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.