EU-Recht - 8. Dezember 2023

Energieeffizienz von Gebäuden: Rat und Parlament einigen sich auf neue Vorgaben

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2023

Die Kommission begrüßt die heutige vorläufige Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Senkung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU. Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) zielt darauf ab, den Gebäudebestand in der gesamten Union zu dekarbonisieren. In diesem Bereich tragen die Maßnahmen des europäischen Grünen Deals ganz konkret dazu bei, die Lebensqualität der Menschen zu Hause und am Arbeitsplatz zu erhöhen und ihre Energiekosten zu senken. Zudem stärkt die Vereinbarung im Einklang mit dem REPowerEU-Plan die Unabhängigkeit Europas bei der Energieversorgung und verbessert das Geschäftsumfeld für einen umweltfreundlicheren Gebäudesektor in der EU.

Senkung der Energiekosten und Emissionen durch effizientere Gebäude

Die überarbeitete Richtlinie enthält eine Reihe von Maßnahmen, die die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Energieeffizienz von Gebäuden strukturell zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz.

  • Jeder Mitgliedstaat legt einen eigenen nationalen Zielpfad fest, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20-22 % zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen sie ergreifen.
  • Die nationalen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 % der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz erzielt wird.
  • Für Nichtwohngebäude sehen die überarbeiteten Vorschriften schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Ziel ist es, bis 2030 die 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 die 26 % der Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren.
  • Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen.
  • Die überarbeiteten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz beruhen auf einem gemeinsamen EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Informationen für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und Finanzierungsentscheidungen in der gesamten EU zu vereinfachen.
  • Zur Minderung von Energiearmut und zur Senkung der Energiekosten müssen Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen bieten und diese begleiten. Zudem müssen sie insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, da in diesen Gebäuden besonders viele von Energiearmut betroffene Menschen leben.
  • Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen für Mieter treffen, um dem Risiko der Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen nach einer Renovierung entgegenzuwirken.

Eine neue Renovierungswelle

Die überarbeitete EPBD enthält Maßnahmen, die sowohl die strategische Planung von Renovierungen als auch die Instrumente zur Sicherstellung dieser Renovierungen verbessern. Nach den vereinbarten Bestimmungen treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

  • Aufstellen nationaler Gebäuderenovierungspläne, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands enthalten und aufzeigen, wie verbleibende Hindernisse beseitigt werden sollten, etwa bei der Finanzierung sowie der Ausbildung und Gewinnung weiterer Fachkräfte;
  • Einführung nationaler Gebäuderenovierungspässe, um Gebäudeeigentümer bei der stufenweisen Renovierung bis hin zu Nullemissionsgebäuden zu unterstützen;
  • Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Eigenheimbesitzer, KMU und alle Akteure in der Wertschöpfungskette für Renovierungen, um ihnen gezielte, unabhängige Unterstützung und Beratung zu bieten.

Zudem tragen die vereinbarten Vorschriften dazu dabei, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel in der EU schrittweise abzuschaffen, da Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig sind. Mit der überarbeiteten Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten eine klare Rechtsgrundlage, um auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen, der Art des verwendeten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Heizung genutzten erneuerbaren Energien Anforderungen an Wärmeerzeuger festzulegen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen.

Förderung nachhaltiger Mobilität

Darüber hinaus fördern die vereinbarten Regelungen die Verbreitung nachhaltiger Mobilitätslösungen, da sie Bestimmungen zur Vorverkabelung, zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und zu Fahrradparkplätzen enthalten. Vorverkabelung wird zum Standard für neue und renovierte Gebäude. Dies erleichtert den Zugang zur Ladeinfrastruktur und trägt zu den Klimazielen der EU bei. Zudem werden die Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden erhöht. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigen, um das Recht auf Elektroanschluss in die Praxis umzusetzen. Generell müssen Ladestationen ein intelligentes und gegebenenfalls auch bidirektionales Laden ermöglichen. Nicht zuletzt wird sichergestellt, dass genügend Parkplätze für Fahrräder, einschließlich Lastenfahrrädern, zur Verfügung stehen.

Ein Nullemissions-Standard für neue Gebäude

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden. Nach der Einigung dürfen neue Wohn- und Nichtwohngebäude am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten, wobei bestimmte Ausnahmen möglich sind.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass neue Gebäude solargeeignet sind, d. h. sich für die Installation von Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird zum Standard bei neuen Gebäuden. Auf bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden müssen ab 2027 schrittweise Solaranlagen installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Die Bestimmungen treten je nach Gebäudetyp und -größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat noch förmlich angenommen werden, bevor die neuen Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Quelle: EU-Kommission