EU-Recht - 6. März 2024

Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Rat der EU nimmt Änderungen an, um klarzustellen, wer für die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aufkommt

Rat der EU, Pressemitteilung vom 04.03.2024

Der Rat hat am 04.03.2024 Änderungen der EU-Rechtsvorschriften über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die eine Reihe von Produkten wie Computer, Kühlschränke und Photovoltaikmodule einschließen, angenommen.

Mit den Änderungen soll die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG-Richtlinie) mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2022 in Einklang gebracht werden, aus dem deutlich wurde, dass die Richtlinie teilweise ungültig ist, infolge der ungerechtfertigten rückwirkenden Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung auf Abfälle aus Photovoltaikmodulen, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Mit den vorgenommenen Änderungen wird Folgendes klargestellt:

  • Die Kosten für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die nach dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, haben die Hersteller der Elektro- und Elektronikgeräte zu tragen.
  • Die erweiterte Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte, die 2018 in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wurden, sollte für diejenigen Elektro- und Elektronikgeräte gelten, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.
  • Mit den Änderungen wurde ferner eine Überprüfungsklausel vorgesehen, wonach die Kommission spätestens 2026 prüfen muss, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist.

Hintergrund und weiteres Vorgehen

Die Kommission hat ihren Vorschlag zur gezielten Änderung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte am 7. Februar 2023 angenommen. Nach der Annahme ihrer Verhandlungspositionen im Juni (Rat) und Oktober 2023 (Europäisches Parlament) haben die beiden gesetzgebenden Organe im November 2023 eine vorläufige politische Einigung erzielt. Das Europäische Parlament hat am 6. Februar 2024 förmlich über die Einigung abgestimmt.

Mit der heutigen Abstimmung im Rat wird das Annahmeverfahren abgeschlossen. Die Textänderungen werden nun von den beiden gesetzgebenden Organen unterzeichnet. Anschließend werden sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann bis zu 18 Monate Zeit, die geänderte Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der EU