EU-Recht - 11. September 2023

Einheitlicher Behindertenausweis und Parkausweis sollen Reisen für Menschen mit Behinderungen erleichtern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2023

Bei Reisen in andere Mitgliedstaaten sollen Menschen mit Behinderungen künftig von Sonderkonditionen und besseren Rechten beim Parken profitieren. Möglich machen das die Vorschläge der EU-Kommission für einen einheitlichen Europäischen Behindertenausweis und einen verbesserten Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen, beide Ausweise sollen EU-weit anerkannt sein.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, wies darauf hin, dass der Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis bestehende Hindernisse für Menschen mit Behinderungen beseitigen werden. „Die Rechte von Menschen mit Behinderungen dürfen nicht an den nationalen Grenzen haltmachen!“ Jourová ist zuversichtlich, dass die Vorschläge der Kommission die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen stärken und sie bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen wird. Helena Dalli, EU-Kommissarin für Gleichheitspolitik sieht eine gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus als wichtigen Beitrag zur Freizügigkeit für EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Behinderungen. „Wir werden die Inklusion und die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in unseren Gesellschaften erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten problemlos Zugang zu der für sie bestimmten Unterstützung haben.“

Mehr Unabhängigkeit und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen

Wenn der Behindertenstatus im Ausland nicht anerkannt wird, können die betroffenen Personen bei einem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten keine Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen in Anspruch nehmen. Der einheitliche Europäische Behindertenausweis soll dieses Problem ausräumen. Er soll – als Ergänzung der nationalen Ausweise oder Zertifikate – in der gesamten EU als anerkannter Nachweis einer Behinderung dienen und den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen gewährleisten. Dazu gehören etwa Verkehrsdienstleistungen, kulturelle Veranstaltungen, Museen, Freizeit- und Sportzentren oder Vergnügungsparks. Der Ausweis wird von den zuständigen nationalen Behörden ausgestellt.

Verbesserter Europäischer Parkausweis

Für viele Menschen mit Behinderungen ist die individuelle Fahrt mit dem Auto die beste oder einzige Möglichkeit, eigenständig zu reisen und sich selbstständig fortzubewegen. Es gewährleistet ihre Autonomie. Die vorgeschlagenen Verbesserungen am derzeitigen Europäischen Parkausweis werden Menschen mit Behinderungen den Zugang zu den gleichen Parkrechten in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen. Der neue Ausweis wird die nationalen Parkausweise ersetzen und in der gesamten EU gelten.

Barrierefreiheit der Ausweise sicherstellen

Um die Benutzerfreundlichkeit zu fördern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollen die Mitgliedstaaten gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie verpflichtet werden,

  • die Ausweise sowohl in physischer als auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen,
  • die Bedingungen und Regelungen für die Ausgabe oder den Entzug der Ausweise in barrierefreien Formaten öffentlich zugänglich zu machen,
  • zu gewährleisten, dass Dienstleistungsanbieter Informationen in barrierefreien Formaten über Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen bereitstellen.

Um die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen, ihre Vertretungsorganisationen und die einschlägigen öffentlichen Stellen erforderlichenfalls rechtliche Schritte nach nationalem Recht einleiten können. Nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei Verstößen Geldbußen zu verhängen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Wenn der Vorschlag angenommen worden ist, haben die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission