VG Mainz, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Urteil 3 K 25/19 vom 09.10.2019
Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Wirtschaftsweg verlangen. Er ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Haus- und Hofgrundstücks, das im Innenbereich der beklagten Gemeinde liegt. Mit seiner Rückseite grenzt es an einen Wirtschaftsweg. Der Kläger wandte sich an die Gemeinde und trug vor, an der rückwärtigen Ausfahrt seines Anwesens sammle sich auf dem Wirtschaftsweg immer wieder Regenwasser. Dies führe zeitweise dazu, dass er den Wegeabschnitt nicht passieren könne. Nach erfolglosen Gesprächen mit der Gemeinde reichte der Kläger eine Klage ein. Er machte zunächst eine Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Befahrbarkeit des Wirtschaftswegs geltend. Im Laufe des Verfahrens verlangte er eine Wiederherstellung des Wegs, so dass von diesem kein Wasser auf sein unterhalb gelegenes Grundstück ablaufe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Ein Anspruch auf Vermeidung des Übertritts von auf dem Wirtschaftsweg stehendem Oberflächenwasser auf das angrenzende klägerische Grundstück bestehe nicht. Ein solcher könne nicht schon aus einem Recht der Nutzer auf Instandhaltung des Wirtschaftswegs im Sinne einer ungehinderten Befahrbarkeit hergeleitet werden. Denn Wirtschaftswege als gemeindliche Einrichtung gewährten lediglich ein Recht auf Benutzung des tatsächlich Vorhandenen, nicht aber auf Schaffung oder Reparatur der Wege. Aber auch mittels eines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gemeinde könne der Kläger Wasserabflüsse auf sein Grundstück nicht verhindern. (Umfangreiche) Wasserzuflüsse seien für die Vergangenheit schon nicht aufgezeigt worden. Jedenfalls habe der Kläger einen Wasserübertritt auf sein Grundstück bei stärkeren Regenereignissen als ortsüblich zu dulden. In einem hängigen Gelände müsse der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks grundsätzlich Einwirkungen durch abfließendes Niederschlagswassers hinnehmen. Er sei selbst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Ergreifung geeigneter Vorsorgemaßnahmen verpflichtet. Die Beklagte habe auch nicht ausnahmsweise wegen einer besonderen Geländetopographie Wasserablaufeinrichtungen auf dem Weg vorzusehen.