Verwaltungsrecht - 4. März 2024

Eilantrag gegen denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis der Radrennbahn in Nürnberg abgelehnt

VG Ansbach, Pressemitteilung vom 28.02.2024 zum Beschluss AN 9 S 23.2188 vom 28.02.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit am 28.02.2024 bekanntgegebenem Beschluss einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Stadt Nürnberg im Denkmalschutzrecht erteilte Abbrucherlaubnis der Radrennbahn Nürnberg abgelehnt.

Streitgegenstand war eine der Bauträgerin erteilte denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis für die im Jahr 1903 errichtete historische Radrennbahn „Reichelsdorfer Keller“ in Nürnberg. Die mittlerweile älteste erhaltene Zementbahn in Europa wurde im Jahr 2022 auf Grund ihrer Architektur sowie der orts- und technikgeschichtlichen Bedeutung als Denkmal anerkannt. Die Bauträgerin beabsichtigt schwerpunktmäßig Wohngebäude auf dem Areal zu errichten. Der antragstellende Umweltverband wandte u. a. ein, dass die Stadt Nürnberg insbesondere ihr Ermessen falsch ausgeübt habe, da sie in ihren Erwägungen von falschen und falsch gewichteten Umständen ausgegangen sei sowie erhebliche Belange nicht oder nicht ausreichend ermittelt habe.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Stadt Nürnberg ihr vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Insbesondere war das Gericht nach den vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass die zur sinnvollen Weiternutzung der Radrennbahn erforderlichen Sanierungskosten außer Verhältnis zu den zu erwartenden Erträgen stehen würden. Demzufolge habe die Stadt Nürnberg im Ergebnis der Schaffung von Wohnraum Vorrang vor dem denkmalschutzrechtlichen Erhalt der Radrennbahn einräumen dürfen. Das Gericht sah danach die erteilte Abbrucherlaubnis bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als aller Voraussicht nach rechtmäßig an.

Die vorliegende Entscheidung erging im Denkmalschutzrecht. Hiervon zu unterscheiden sind die Verfahren im Baurecht zur Radrennbahn Nürnberg. Diese werden durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach