EU-Recht - 3. April 2020

Dieselskandal: Generalanwalt zur gerichtlichen Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen Manipulationssoftware

EuGH, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zu den Schlussanträgen C-343/19 vom 02.04.2020

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von ihm manipulierten Fahrzeuge vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem sie die Fahrzeuge gekauft haben.

Die deutsche Volkswagen AG baute in ihre Kraftfahrzeuge eine Abschalteinrichtung (eine Manipulationssoftware) ein, die entgegen den Vorschriften des Unionsrechts1 auf dem Prüfstand die tatsächlichen Werte der Abgasemissionen verfälschte. Diese Manipulation wurde am 18. September 2015 bekannt.

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation, an den 574 Käufer manipulierter Fahrzeuge ihre Rechte abtraten, erhob im September 2018 Klage gegen Volkswagen vor dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich). Die Käufer hatten diese Fahrzeuge in Österreich von einem gewerblichen Vertragshändler oder einem privaten Verkäufer erworben, bevor die Manipulationen bekannt wurden.

Der Verein für Konsumenteninformation beantragt den Ersatz des verursachten Schadens (im Wesentlichen den Ersatz des Differenzbetrags zwischen dem Preis eines manipulierten Fahrzeugs und dem tatsächlich gezahlten Preis) sowie Feststellung der Haftung für weitere noch nicht bezifferbare Schäden (Minderung des Marktwerts der betroffenen Fahrzeuge oder Fahrverbot). Das österreichische Gericht hat Zweifel, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig ist. Deshalb hat es sich im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof gewandt, damit dieser seine Rechtsprechung zur Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit2 präzisiert.

In seinen Schlussanträgen vom 02.04.2020 in dieser Rechtssache weist Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona erstens darauf hin, dass der Kläger nach der allgemeinen Regel der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit vor den Gerichten des Staates des Wohnsitzes des Beklagten Klage erheben muss (Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten). Es bestehen jedoch auch alternative Gerichtsstände. So bietet die Verordnung dem Kläger bei Streitigkeiten wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, die Möglichkeit, vor dem Gericht des Ortes zu klagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Auch wenn diese Handlungen eine Vielzahl von Situationen erfassen, muss die Konkretisierung des Gerichtsstandes die Grundsätze der Vorhersehbarkeit der Regeln für die Parteien und der Nähe beachten: Das heißt, es wird eine besonders enge Verbindung zwischen dem zuständigen Gericht und dem Rechtsstreit vorausgesetzt. Dabei soll diese Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass eine Person vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte.

Sind die unerlaubte Handlung und ihre Folgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verorten, kann der Kläger zwischen zwei Gerichtsständen wählen: dem des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs) und dem des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens), da davon ausgegangen wird, dass beide Orte eine enge Beziehung zu der Streitigkeit aufweisen.

Herr Campos Sánchez-Bordona ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das für den Schaden ursächliche Geschehen im Einbau der die Abgaswerte verändernden Software während der Herstellung des Fahrzeugs bestehe. Der Ort, an dem das für den Schaden ursächliche Geschehen eingetreten ist, ist Deutschland, da dort die manipulierten Fahrzeuge hergestellt wurden. Daher müsste nach der allgemeinen Regel der Hersteller der Fahrzeuge als in Deutschland ansässige Person grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden. Da der Anspruch jedoch auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, beruht, besteht außerdem die Möglichkeit, dass diese Person in einem anderen Mitgliedstaat, und zwar vor den Gerichten des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, verklagt wird.

Zur Präzisierung des Ortes, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, ist nach der Rechtsprechung nur der Erstschaden und nicht der Folgeschaden, und nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten und nicht der Schaden, den ein anderer mittelbar erleidet, von Bedeutung.

Nach Ansicht des Generalanwalts erzeugt im vorliegenden Fall die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Wert der als Gegenleistung erhaltenen Sache zeitgleich mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Vermögensschaden (der jedoch erst später entdeckt werde). Dieser Vermögensschaden sei ein Erstschaden und kein Folgeschaden, denn er ergebe sich unmittelbar aus dem ursächlichen Geschehen (der Manipulation des Motors) und nicht aus einem früheren Schaden.

Außerdem geht Herr Campos Sánchez-Bordona davon aus, dass diejenigen, die die Fahrzeuge erworben hätten, die unmittelbar Geschädigten seien, da der von ihnen geltend gemachte Vermögensschaden nicht die Folge eines früheren Schadens sei, den andere Personen vor ihnen erlitten hätten. Denn der geringere Wert der Fahrzeuge sei erst zutage getreten, als die Manipulation an den Motoren bekannt geworden sei. Derjenige, der das Fahrzeug von einem früheren Käufer erworben habe, sei daher auch unmittelbar Geschädigter, da dem früheren Käufer kein Schaden entstanden sei: der zu jenem Zeitpunkt latente Schaden sei erst später festgestellt worden und treffe den derzeitigen Eigentümer.

Da der Standort des Fahrzeugs nicht vorhersehbar sei, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass der Ort des Schadenserfolgs der Ort sei, an dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, aufgrund dessen es Teil des Vermögens des Betroffenen geworden sei und den Vermögensschaden verursacht habe.

Die Gerichte dieses Ortes seien international zuständig, wenn die sonstigen spezifischen Gegebenheiten des Falles unter Berücksichtigung der Kriterien der Nähe und der Vorhersehbarkeit ebenfalls für diese Zuständigkeit sprächen. Herr Campos Sánchez-Bordona weist darauf hin, dass diese Gegebenheiten, wenn es sich um einen reinen Vermögensschaden handele, von den Merkmalen des jeweiligen Rechtsstreits abhängig seien. Im vorliegenden Fall ist er der Ansicht, dass ein Fahrzeughersteller wie Volkswagen mit Leichtigkeit habe vorhersehen können, dass seine Fahrzeuge in Österreich verkauft werden würden, sodass er vernünftigerweise auch habe vorhersehen können, dass die zukünftigen Käufer, die das Produkt in diesem Land erwürben, eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen ihn erheben könnten.

Der Generalanwalt betont, dass der einzige Zweck der Beurteilung dieser Gegebenheiten nur darin bestehen könne, die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu bestätigen (oder zu widerlegen). Diese Prüfung dürfe jedoch nicht dazu genutzt werden, auszuwählen, welches Gericht (im vorliegenden Fall das österreichische Gericht oder die deutschen Gerichte) aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit über die Hauptsache zu entscheiden habe. Daher sei das Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht befugt, allein anhand einer Abwägung der sonstigen Gegebenheiten des Falles seine Zuständigkeit festzustellen oder zu verneinen.

Hinweis

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr.1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).