Zivilrecht - 11. September 2023

„Diesel-Fälle“: Kein Schadenersatz bei hoher Laufleistung

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 07.09.2023 zum Urteil 15 O 244/21 vom 24.08.2023 (nrkr)

Kraftfahrzeuge dürfen nur eine bestimmte Menge an Schadstoffen ausstoßen. Die Hersteller dürfen die Abgasreinigungsanlage eines Kraftfahrzeugs deshalb nicht so manipulieren, dass diese zum Beispiel nur auf dem Prüfstand funktioniert. Sonst kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Will er diesen gegen den Hersteller durchsetzen, ist aber Eile geboten. Denn der Schadenersatz wird mit jedem gefahrenen Kilometer kleiner. So entschied auch das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 24.08.2023.

Ein Mann kauft ein gebrauchtes Auto mit Dieselmotor und einer bisherigen Laufleistung von 205.000 Kilometern. Er glaubt, dass der Hersteller die Abgasreinigungsanlage des Autos manipuliert hat. Er verklagt den Hersteller vor dem Landgericht Lübeck und fordert einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 15 Prozent des Kaufpreises. Das Auto fährt er trotzdem weiter – bis zum Gerichtstermin über weitere 80.000 Kilometer.

Das Gericht kam jetzt zu dem Ergebnis, dass der Mann keinen Schadenersatz vom Hersteller verlangen kann. Dabei hat es überhaupt nicht geprüft, ob der Hersteller die Abgasreinigungsanlage manipuliert hat. Darauf kam es nicht an. Denn der Mann hatte auch Vorteile aus dem Fahrzeugkauf gezogen. Er hatte das Fahrzeug schließlich über eine sehr weite Strecke gefahren und der Fahrzeugwert war seit seinem Kauf sogar gestiegen. Seine Vorteile waren also größer als sein Schaden hätte sein können.

Das Urteil vom 24.08.2023 ist nicht rechtskräftig (Az. 15 O 244/21).

Quelle: Landgericht Lübeck