Öffentliches Recht - 7. Februar 2020

Denkmalschutzrechtliche Anordnungen der Stadt Oldenburg zum Erhalt des früheren „Wallkinos“ sind rechtmäßig

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Beschluss 4 B 3642/19 vom 07.02.2020

Der Eigentümer des Wallkinos ist in einem gegen die Stadt Oldenburg geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 (Az. 4 B 3642/19) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Antrag des Eigentümers des „Wallkinos“ (Heiligengeistwall 3) in Oldenburg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung zur Sicherung des Gebäudes abgelehnt.

Der Eigentümer streitet mit der Stadt Oldenburg um die Frage, ob und inwieweit das Gebäude nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geschützt ist.

Im Frühjahr 2019 stellte die Stadt Oldenburg u.a. fest, dass Wasser in einem Teil des Souterrains des früheren Kinos steht und ordnete unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Verhinderung weiterer Schäden die Trockenlegung der Räume und Sicherung der Fenster zum Schutz gegen eindringendes Wasser an.

Den gegen die Verfügung erhobenen Einwänden des Eigentümers, wonach das „Wallkino“ kein schützenswertes Denkmal sei, folgte das Gericht nicht.

Nach der fachkundigen und für die Kammer nachvollziehbaren Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalschutz bestehe ein Denkmalwert von öffentlichem Interesse. Das frühere „Wallkino“ sei nicht nur das älteste Kinogebäude der Stadt, sondern wohl auch eines der ältesten bis 2007 noch ununterbrochen bespielten Kinos. Erbaut worden sei es in den Jahren 1913/14 als seinerzeit modernstes Lichtspiel-Theater Nordwestdeutschlands. Das Gebäude weise u.a. aufgrund seiner Außen- und Innenarchitektur, der Fassade, der Raumstruktur und auch im Hinblick auf verbliebenes Inventar kino- bzw. baugeschichtliche Bedeutung auf. Das „Wallkino“ veranschauliche in besonderer Weise die historischen Entwicklungen.

Der im Gebäude teilweise einsetzende Zerfall lasse den Denkmalschutz nicht entfallen. Der Eigentümer sei nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz zu Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Das im Souterrain/Keller des Gebäudes stehende Wasser beschädige das Mauerwerk und gefährde damit die Substanz des gesamten Gebäudes. Das Einschreiten durch die Denkmalschutzbehörde zum Erhalt des Gebäudes sei dringend erforderlich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.