Zivilrecht - 23. August 2019

Das Regenfallrohr – Streit zwischen Nachbarn

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.08.2019 zum Urteil 13 S 8/19 vom 05.07.2019

In dem vorliegenden Urteil hat sich das Landgericht Koblenz als Berufungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob ein von dem Beklagten des Rechtsstreites angebrachtes Regenfallrohr, welches sich vor dem Haus des Klägers befindet, beseitigt werden muss.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser in Koblenz-Ehrenbreitstein. Im Jahr 2017 ließ der Beklagte sein Wohnhaus sanieren. Unter anderem wurde an der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem angebracht, so dass die Fassade des Hauses des Beklagten gegenüber der Fassade des Hauses des Klägers vorspringt. An der Seite dieses Vorsprungs ließ der Beklagte ohne vorherige Absprache mit dem Kläger oder auch nur Ankündigung der beabsichtigten Baumaßnahmen ein Regenfallrohr anbringen, welches sich zwar im Luftraum vor dem Hause des Klägers befindet, allerdings auf öffentlichem Grund verläuft, da das Haus des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Bürgersteig angrenzt. Dort befindet sich auch das Regenfallrohr des Hauses des Klägers. Um einen Anschluss für sein Regenfallrohr herzustellen, ließ der Beklagte das Regenfallrohr des Klägers im unteren Bereich auftrennen und eine Abzweigung einfügen, in die sein Regenfallrohr eingesetzt wurde. Auch eine öffentlich-rechtlichen Genehmigung holte der Beklagte für diese Baumaßnahme nicht ein.

Der Kläger verlangt Beseitigung des Regenfallrohres des Beklagten sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines eigenen Regenfallrohres.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vor. Zwar sei der direkte Zugriff zu einem geringen Teil der Fassade des klägerischen Grundstückes erschwert. Dies sei aber so geringfügig, dass hieraus jedenfalls kein Beseitigungsanspruch resultiere. Genauso wenig liege eine wesentliche optische Beeinträchtigung vor.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 37 des Landesnachbarrechtsgesetzes festzustellen, wonach Niederschlagswasser nicht auf ein Nachbargrundstück abgeleitet werden darf.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts (Az. 14 C 384/18 vom 09.01.2019) hat der Kläger Berufung eingelegt.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Koblenz hat im Berufungsverfahren dem Kläger zumindest zum Teil Recht gegeben. Der Beklagte ist nunmehr nach § 1004 BGB verpflichtet, die eingebrachte Abzweigung am Regenfallrohr des Klägers zu entfernen und das Regenfallrohr des Klägers wieder in den Ursprungszustand zu versetzen.

Dabei folgt das Landgericht insoweit der Einschätzung des Amtsgerichtes, wonach die Anbringung des Regenfallrohres als solches im öffentlichen Luftraum nicht zu beanstanden ist. Geringfügige Beeinträchtigungen im Zugang zu seinem Grundstück hat der Kläger ebenso hinzunehmen, wie geringfügige optische Beeinträchtigungen. Sofern für Baumaßnahmen an dem Grundstück des Klägers erforderlich, wäre das Regenfallrohr des Beklagten ohnehin zumindest vorläufig zu entfernen.

Nicht hinzunehmen ist aber von dem Kläger die von dem Beklagten erstellte Abzweigung. Dies stellt zum einen eine Eigentumsverletzung an dem Regenfallrohr des Klägers dar, hat der Beklagte doch ohne Genehmigung oder nachträgliche Zustimmung des Klägers die Abzweigung anbringen lassen.

Zudem hätte die von dem Beklagten eigenmächtig vorgenommene Zusammenführung zweier Regenfallrohre nach § 10 Abs. 2 und 3 der Abwassersatzung der Stadt Koblenz vorher der Stadt angezeigt werden müssen. Nach Prüfung wären dann die Arbeiten von der Stadt selbst oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auszuführen gewesen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Verstoß gegen die vorstehende eindeutige Regelung in der Abwassersatzung, die keine Ausnahme zulässt und deren Sinn und Zweck auf der Hand liegt (Vermeidung von Überflutungen bei Starkregenereignissen) führt deshalb zumindest zu einem Teilerfolg der Klage. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Auszug aus dem Landesnachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz:

§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.

Auszug aus der Abwassersatzung der Stadt Koblenz:

§ 10 Grundstücksanschlüsse

(1) Die Stadt stellt für jedes Grundstück, für das Anschlusszwang besteht oder ein Anschlussantrag genehmigt ist, einen eigenen Grundstücksanschlusskanal entsprechend der von ihr vorgehaltenen öffentlichen Abwasseranlage für den erstmaligen Anschluss bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Stadt kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschlusskanal für ein einzelnes Grundstück herstellen.

(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Das setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung, Benutzung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch privatrechtlichen Vertrag geregelt und durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.

(3) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Grundstücksanschlusskanals einschl. der Anordnung des Prüf- und Reinigungsschachtes und/oder der Prüf- und Reinigungsöffnung bestimmt die Stadt. Die Herstellung, Veränderung, Unterhaltung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlüssen führt die Stadt selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen aus.

(4) (…)