DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.11.2021
Die EU-Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen“ bis zum 30.06.2022 verlängert, der ursprünglich am 31.12.2021 auslaufen sollte. Ziel ist es hierbei die wirtschaftliche Erholung während der Corona-Pandemie aktiv zu unterstützen und Unternehmen, die nach wie vor stark von der Pandemie betroffen sind, eine Hilfestellung zu geben. Die EU-Mitgliedstaaten sind hierdurch in der Lage ihre Beihilferegelungen zu verlängern.
Da für die europäische Union eine starke wirtschaftliche Erholung prognostiziert ist, ist es möglich, die Krisenhilfen nach der befristeten Verlängerung schrittweise und koordiniert auslaufen zu lassen.
Zusätzlich hat die EU-Kommission zwei neue Instrumente eingeführt, die für einen befristeten Zeitraum direkte Anreize für private Investitionen in Zukunftstechnologien und Solvenzhilfen bieten. Insgesamt sollen diese beiden Instrumente den wirtschaftlichen Wiederaufbau schneller, grüner und digitaler gestalten.
- Das Instrument zur Investitionsförderung hat das Ziel, die während der Pandemie entstandene Investitionslücken zu schließen und soll für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2022 verfügbar sein. Die EU-Mitgliedstaaten können Anreize für Investitionen schaffen, um den digitalen und grünen Wandel zu fördern, ohne dabei den Wettbewerb zu verfälschen. So soll u. a. ein großer Kreis von Unternehmen für die Beihilfen in Betracht kommen und die gewährten Beihilfen begrenzt sein.
- Das Instrument für befristete Solvenzhilfen dient der Mobilisierung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (inkl. Start-Ups) sowie kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit privaten Intermediären (z. B. BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH) Garantien zu gewähren. Dies schafft Anreize für Investitionen in diese Unternehmensklassen, die sonst häufig nur schwer Zugang zu Beteiligungsfinanzierungen haben. Insbesondere aufgrund der krisenbedingten höheren Unternehmensverschuldung ist dieses Instrument von besonderer Bedeutung. Es ist für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 verfügbar.
Darüber hinaus wurden von der EU-Kommission folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Möglichkeit für Mitgliedstaaten rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien) in andere Beihilfeformen (z. B. direkte Zuschüsse) umzuwandeln, wurde bis 30.06.2023 verlängert.
- Es fand eine Anpassung der Beihilfehöchstbeträge bei bestimmten Beihilfearten im Verhältnis zur verlängerten Laufzeit statt.
- Die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken wurde im Rahmen der kurzfristigen Exportkreditversicherung bis zum 31.03.2022 verlängert.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel