Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020
Der Bundesrat sieht einigen Korrekturbedarf an der von der Bundesregierung geplanten Einführung der Grundrente, die die Altersarmut von Rentnerinnen und Rentnern verringern soll.
Anpassungen für Neurentner erforderlich
In seiner am 27. März 2020 beschlossenen Stellungnahme fordert er vor allem Anpassungen zugunsten der Neurentnerinnen und Neurentner. Die vorgeschlagene Regelung führe dazu, dass sie in den ersten Jahren ihres Rentenlebens größtenteils keinen Anspruch auf Grundrente haben werden. Um dies zu verhindern, dürften bei ihnen nicht die Einkommensverhältnisse der vorvergangenen Jahre maßgeblich sein.
Warnung vor niedrigeren Rentenanpassungen
Zudem warnt der Bundesrat davor, dass die Finanzierung der Grundrente niedrigere Rentenanpassungen zur Folge haben könnte. Er bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung eines Erstattungssystems zwischen Bund und Rentenversicherungsträgern zu prüfen.
Kraftakt für Rentenversicherungsträger
Die Länder haben Zweifel, ob die Einführung der Grundrente rechtzeitig zu realisieren ist. Für die Finanzverwaltung und die Rentenversicherungsträger bedeute das Vorhaben eine enorme Herausforderung, da das Datenaustauschverfahren neu entwickelt werden müsse. Zeitliche Verzögerungen bei der Einführung sollten aber unbedingt vermieden werden, da sie das Vertrauen in die Grundrente und gesetzliche Rentenversicherung insgesamt erschüttern würden, betont der Bundesrat.
Gestaffelte Umsetzung
Die Bundesregierung solle deshalb für Bestandsrentner eine gestaffelte Prüfung und Umsetzung der Grundrente umsetzen. Dazu habe auch die Rentenversicherung geraten. Um finanzielle Einbußen für die Versicherten zu vermeiden, müssten die Zuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2021 ausgezahlt werden. Außerdem schlagen die Länder vor, dass die Regelungen zum automatisierten Datenaustausch unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. So könnten die Rentenversicherungsträger die erforderlichen Verfahren frühzeitig aktivieren.
Belastungen für Rentenversicherungsträger zu groß
Weiter macht der Bundesrat deutlich, dass die Kosten für die Implementierung des automatischen Datenaustauschs seiner Ansicht nach vom Bund zu tragen sind. Denn hierbei handele es sich um eine Dienstleistung für die Träger der Rentenversicherung, stellt er klar.
Neue Freibeträge: Enorme Belastung für die Länder
Daneben richtet er den Blick auf die Kosten der neuen Freibeträge. Allein beim Wohngeld seien damit für die Länder und Kommunen jährlich rund 30 Millionen Euro Mehrkosten verbunden. Hinzu kämen die zusätzlichen Belastungen, die den Ländern in der näheren Vergangenheit durch andere Gesetzesvorhaben entstanden sind – wie das Angehörigen-Entlastungsgesetz oder das soziale Entschädigungsrecht. Die Bundesregierung solle deshalb sämtliche Kosten, die den Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, vollständig kompensieren.
Bürokratieabbau bei Mobilitätsprämie
Darüber hinaus möchten die Länder das Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie zu ändern, die zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht eingeführt wurde. Nach ihrem Vorschlag sollte sie im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden, um den Bürokratieaufwand zu reduzieren.
Eckpunkte der geplanten Grundrente
Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Grundrente als einkommensunabhängiger Zuschlag rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute kommen und niedrige Renten aufwerten. Laut Gesetzentwurf hat Anspruch auf den Zuschlag, wer mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient hat – über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.
Automatisierte Einkommensprüfung
Für den Erhalt der Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen – etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners – zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1.250 Euro, für Paare bei 1.950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1.600 Euro bei Singles und 2.300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.
Maximal 404,86 Euro im Monat
Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt – maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.
Weitere Freibeträge werden eingeführt
Neben der Grundrente sind im Gesetzentwurf Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.
Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag
Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.