Zivilrecht - 6. Februar 2020

Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 8 O 231/17 vom 21.03.2019 (rkr)

Der 24. Zivilsenat hatte sich in einem Urteil vom 21.03.2019 u. a. damit zu befassen, ob der von dem beklagten Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage dort betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert hatte, für einen Brand verantwortlich war, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergriff und dort Schäden verursachte.

In einer Kleingartenanlage in Münster sind im November 2015 zwei benachbarte Lauben abgebrannt. Der Beklagte war Pächter einer Parzelle, auf der sich eine der beiden Lauben befand. Er wird von der klagenden Gebäude- und Hausratversicherung der Kleingartenanlage auf Schadensersatz von etwa 15.000 Euro – in entsprechender Höhe hatte die Versicherung Zahlungen u. a. an den Nachbarn des Beklagten geleistet – mit Blick auf die benachbarte Parzelle in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Brand sei von der Parzelle des Beklagten ausgegangen. Insbesondere habe nur deshalb der Brand von einer Parzelle auf die andere übergreifen können, weil der Beklagte sein Gartenhaus zu groß und bis an die Grenze zu der Nachbarparzelle errichtet habe.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. 8 O 231/17) der klagenden Versicherung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Beklagte habe – nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – für die aus dem Brand entstandenen Schäden an dem Gartenhaus auf der benachbarten Parzelle einzustehen.

Es sei naheliegend, dass der von dem Beklagten auf seiner Parzelle betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert habe, den Brand verursacht habe. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Zwar schied nach ergänzender Beweisaufnahme des Senats – unter anderem nach Anhörung eines Sachverständigen – der Saunaofen als Brandursache aus; der Senat konnte auch nicht feststellen, dass ein technischer Defekt den Brand ausgelöst hatte. Der Senat hat die Berufung allerdings deshalb zurückgewiesen, weil das Brandereignis auf der Parzelle des Beklagten entstanden ist und dieser seine Laube unzulässig mit Anbauten versehen hatte, über die sich der Brand bis zur benachbarten und schließlich durch den Brand zerstörten Gartenlaube hat ausbreiten können. Hiernach konnte der Senat offenlassen, welche konkrete Ursache für den Brand verantwortlich gewesen ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 906 BGB lautet wie folgt:

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. […]