Verbraucherschutz - 28. Juni 2023

BGH-Urteil: Recht auf zeitlich flexible Umbuchung nach Flugannullierung

VZ Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.06.2023 zum Urteil des BGH X ZR 50/22 vom 27.06.2023

  • Im Falle einer Flugannullierung haben Reisende Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Soweit Plätze verfügbar sind, können Betroffene diese auf Wunsch auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt antreten.
  • Die Fluggesellschaften dürfen hierfür keinen Aufpreis verlangen.

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen die Lufthansa

Im Frühjahr 2020 annullierte die Lufthansa AG Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Lufthansa jedoch ab. Nach Klage der Verbraucherzentrale NRW untersagte der Bundesgerichtshof der Fluggesellschaft mit Urteil vom 27.06.2023 dieses Vorgehen (BGH, Az. X ZR 50/22). „Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt”, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Der Bundesgerichtshof hat in dieser wichtigen Grundsatzfrage nun endlich Klarheit im Sinne der Verbraucher:innen geschaffen.”

Bei einer Flugannullierung haben Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für eine Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen erbringen. Diese Rechte gelten auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie der Corona-Pandemie. Bisher gab es allerdings keine Klarheit in der Frage, ob es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ersatzbeförderung und dem ursprünglichen Reisedatum geben muss. „Wird ein Flug annulliert, stehen die Betroffenen häufig vor großen organisatorischen Herausforderungen. Oft steht und fällt mit dem Zeitpunkt des Fluges die gesamte Urlaubsplanung. Deshalb ist es aus Verbrauchersicht ganz entscheidend, dass es einen Anspruch auf zeitliche Flexibilität bei der Umbuchung des Fluges gibt. Dies haben wir mit dem Urteil erreicht“, unterstreicht Schuldzinski.

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Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen