Arbeitsrecht - 9. September 2019

Bezahlte Freistellung für Probespiel eines Solocellisten

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 06.09.2019 zum Urteil 1 Ca 776/19 vom 11.07.2019

In einem am 06.09.2019 veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen der Klage eines Solocellisten auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel stattgegeben.

Der Kläger ist Solocellist im Sinfonieorchester der beklagten Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters. Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. An denselben zwei Tagen gab das Sinfonieorchester der Arbeitgeberin ein Sinfoniekonzert. Nachdem der Arbeitgeberin durch eine vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung aufgegeben worden war, ihn für die Dauer des Probespiels freizustellen, nahm der Kläger an dem Probespiel teil.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger unter anderem die Bezahlung der zwei Tage seiner Teilnahme an dem Probespiel. Er berief sich auf die Regelung des anwendbaren § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.20091. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab und verwies auf die besondere Bedeutung eines Sinfoniekonzerts, die es künstlerisch erforderlich mache, dass der Solocellist als Teil der „besten Besetzung“ des Orchesters spiele. Darüber hinaus berief die Arbeitgeberin sich darauf, dass ihr die Beschaffung einer Vertretung für den Kläger auch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sei, da sie die Aushilfe schließlich nicht nur für die zwei Tage des Konzerts, sondern auch für die vier weiteren Probetage habe bezahlen müssen.

Die Klage des Solocellisten hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin die zwei Tage, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte, vergüten müsse. Für die von § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers habe bezahlen müssen.

Fußnote

1 § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 lautet:

Dem zu einem Probespiel eingeladenen Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden kann oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.