OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 12 B 1351/19 vom 13.02.2020
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist aufzuheben, wenn die Tagespflegeperson es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Transparenz gegenüber den Erziehungsberechtigten fehlen lässt. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 13.02.2020 per Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Die Stadt Bonn hatte die der Antragstellerin erteilte Pflegeerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, sie weise nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege auf. Die Pflegeerlaubnis hätte daher nicht mehr erteilt werden dürfen. Die Antragstellerin hatte auf den von ihr und den Erziehungsberechtigten unterschriebenen und an das Jugendamt gerichteten Förderanträgen wiederholt Klauseln aufgebracht, wonach sich die Erziehungsberechtigten verpflichteten, die Betreuungskosten selbst zu tragen, falls das Jugendamt der Antragstellerin keine Geldleistungen gewähre.
Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlange neben Weiterem deren Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten. Daher und wegen der speziellen Stellung von Tagespflegepersonen bzw. der besonderen Konstruktion öffentlich geförderter Tagespflege sei diese gegenüber den Eltern unter anderem zur Kooperation und Transparenz verpflichtet. Denn abgesehen von Ausnahmekonstellationen sei kein Interesse des Kindes bzw. der Erziehungsberechtigten erkennbar, an die Stelle des gesetzlich gewährleisteten öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnisses ein ausschließlich privatrechtliches und finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis treten zu lassen. Solle gleichwohl eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen werden, würden die Kooperations- und Transparenzpflichten nur dann hinreichend gewahrt, wenn dies in eindeutiger und unmissverständlicher Weise und insbesondere auch in Kenntnis der konkret damit verbundenen „privat“ zu tragenden Kosten erfolge. Dies sei bei den von der Antragstellerin verwendeten, zum Teil kaum verständlichen Formulierungen nicht der Fall.
Der Beschluss ist unanfechtbar.