Zivilrecht - 9. März 2020

Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein – kein Schadensersatzanspruch

AG München, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil 155 C 5506/19 vom 24.07.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 24.07.2019 die Klage einer Münchnerin gegen die Grundstückseigentümerin auf Ersatz des aus einem Anstoß gegen den zwischen Hauswand und Parkbucht gesetzten Begrenzungsstein resultierenden Schadens ab.

Im Gebäude der Beklagten in München-Neuaubing befindet sich ein Supermarkt. Der dortige Parkplatz wurde von der Beklagten mit Begrenzungssteinen versehen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig zur Hauswand mit einem schmalen Rollkiesstreifen begrenzt. Der fragliche Begrenzungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkiesstreifen, ragt jedoch etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hinein.

Die Klägerin behauptet, am 09.02.2019 gegen 13:00 Uhr mit dem Pkw Audi A4 rückwärts in diese Parktasche eingefahren zu sein. Steine habe sie beim ersten Vorbeifahren flüchtig wahrgenommen. Der scharfkantige Stein sei aufgrund seiner Größe und Lage trotz Rückfahrkamera und -sensoren beim Einfahren aber nicht erkennbar gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, gefahrlos auf volle Länge einparken zu können. Beim Durchfahren der Ablaufrinne mit den Vorderrädern müsse das Fahrzeug unweigerlich gegen den Stein prallen, wenn es nicht schon unmittelbar auf dem Übergang der Ablaufrinne zur ebenen Pflasterung zum Stehen gebracht werde. Trotz der bei langsamer Fahrgeschwindigkeit nur leichten Berührung sei es zu einer Abschabung an der hinteren Stoßstange gekommen, deren Reparatur 1.173,05 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer koste. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hätte ihr gesagt, dass so etwas aufgrund der ungünstigen Position des Steins immer wieder passiere.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr aufgestellten Begrenzungssteine auch aufgrund ihrer Höhe für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrsteilnehmer mit beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar seien. Auch dränge sich auf, dass die Steine die Begrenzung geringfügig überragen könnten. Es handele sich um Felsgestein, mithin ein Naturprodukt, welches nicht flächig und vollkommen ebenmäßig glatt sei und vereinzelt spitzere Gesteinsstrukturen aufweise.

Der zuständige Richter nahm in einem Ortstermin die Situation persönlich in Augenschein. Dort erklärte ein Vertreter der Beklagten, dass man nach vielfachen Beschädigungen der Gebäudewand durch parkende Fahrzeuge endlich die Begrenzungssteine eingesetzt habe.

Er gab im Urteil der Beklagten Recht und begründete dies u. a. wie folgt:

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins (…) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gegenständliche Anstoß des von der Klägerin (…) geführten Fahrzeugs an einen Begrenzungsstein völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit einer aufgrund der Umstände gebotenen, jedoch entweder unterbliebenen oder völlig unzureichend erfolgten vorherigen Überprüfung der Parklücke trotz eines sich nach Darstellung der Klagepartei schwierig gestaltenden rückwärtigen Einparkvorgangs samt notwendigen Überwindens einer Bodenvertiefung und enger Parklücke zurückzuführen ist. (…) Der Grund hierfür liegt insbesondere darin, dass ein Anstoß mit einem Fahrzeug bei im Übrigen ordnungsgemäßer Nutzung der Parklücke nur dann erfolgen kann, wenn mit einem entsprechenden Fahrzeug ein vollständiges Einfahren in die Parklücke erfolgt, ohne das offensichtliche Ausbauchen des entsprechenden Steines zur Parklücke hin zu beachten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das stellenweise Hineinragen des Felsens in die Parklücke nur geringfügig (etwa 5 cm über dem Randstein) ausfällt und der entsprechende Begrenzungsstein schon aufgrund des farblichen Abhebens von der hinteren Wand und der Größe des Steines unproblematisch erkennbar ist. (…) die Klägerin hätte aufgrund der Umstände der von ihr vorgetragenen Einparksituation in jedem Fall bei beabsichtigtem oder nicht auszuschließendem vollständigen Einfahren in die Parklücke Veranlassung gehabt, vor dem Einfahren in die Parklücke diese entsprechend zu prüfen. Wäre eine entsprechende und aus Sicht eines verständigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmers veranlasste Prüfung erfolgt, hätte der Klägerin das geringfügige Hineinragen von Teilen des Felsens auffallen müssen, die Klägerin dann davon Abstand nehmen müssen, vollständig in die Parklücke einzufahren und, falls dies aufgrund der notwendigen Überwindung der Ablaufrinne in der konkreten Situation nicht auszuschließen gewesen wäre, den Einparkvorgang abbrechen müssen.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung nun rechtskräftig.