Organe der Ge­nos­sen­schaft - 23. Mai 2018

Die fünf Gremien der DATEV

Während Vor­stand, Auf­sichts­rat und Ver­tre­ter­ver­samm­lung vom Ge­nos­sen­schafts­gesetz vor­ge­schrie­ben sind, handelt es sich bei Beirat und Ver­tre­ter­rat um zu­sätz­liche, frei­willige Gremien, die in der DATEV-Satzung ver­ankert sind. Jedem Gremium kommt eine ver­ant­wor­tungs­volle Auf­gabe zu, die mit Rechten und Pflichten ver­sehen ist.

Die Besetzung der genossenschaftlichen Gremien mit ihren eigenen Mitgliedern trägt wesentlich zur starken Identifikation der Mitglieder mit der Genossenschaft bei.

Die eingetragene Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit dem gesetzlich definierten Zweck, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange durch ge­mein­schaft­lichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Genossenschaften unter­schei­den sich von ihrer Philosophie grund­sätz­lich von anderen Rechtsformen. Dies wird besonders durch die vier ge­nos­sen­schaft­lichen Grund­prinzipien der Selbst­hilfe, Selbst­ver­ant­wortung und Selbst­ver­waltung sowie durch das Iden­ti­täts­prinzip zum Ausdruck gebracht, die das Wesen von Ge­nos­sen­schaften charakterisieren. Von den Grundprinzipien spielt das in den Gremien verwirklichte Selbstverwaltungsprinzip eine entscheidende Rolle. Denn die Besetzung der genossenschaftlichen Gremien mit ihren eigenen Mitgliedern trägt wesentlich zur starken Iden­ti­fi­kation der Mit­glieder mit der Genossenschaft und damit dem Förder­zweck und dem wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens bei.

Die drei Pflichtorgane

Die drei Pflichtorgane Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung stehen nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis, sondern im Sinne einer Funktion- und Gewaltenteilung nebeneinander. Die Ver­tre­ter­ver­sammlung als besondere Form der Generalversammlung unterliegt denselben rechtlichen Rahmen­be­din­gungen wie die Generalversammlung und steht in demselben rechtlichen Verhältnis zu den anderen Organen der Ge­nos­sen­schaft. Daher hat die Vertreterversammlung die gleiche gesetzliche Zuständigkeit wie die General­ver­sammlung. In der Vertreterversammlung werden die Rechte der Mitglieder im Rahmen eines Re­prä­sen­ta­tions­systems durch gewählte Vertreter wahrgenommen. Die Vertreter sind nicht an Weisungen einzelner Mitglieder gebunden, sondern üben ihr Amt nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Genossenschaft aus. Die Vertreterversammlung ist nach dem Ge­nos­sen­schafts­gesetz für eine Reihe von Entscheidungen aus­schließlich zuständig. Dies sind insbesondere: Satzungsänderungen, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. Diese Rechte können der Ver­tre­ter­ver­sammlung auch nicht durch die Satzung entzogen werden. Darüber hinaus können der Vertreterversammlung über die Satzung Aufgaben zugewiesen werden.
Nachdem die Organe jedoch nebeneinanderstehen und laut Genossenschaftsgesetz ihnen spezielle Aufgaben zugewiesen sind, können keine Aufgaben übertragen werden, die gesetzlich dem Vorstand oder dem Auf­sichts­rat obliegen.

DATEV-Organe und ihre Aufgaben

Vorstand

Pflichtorgan


  • Geschäftsführung
  • Wirtschaftliche Förderung
  • Verantwortung für das Unternehmen
  • Ressortverantwortung für einzelneUnternehmensbereiche

Aufsichtsrat

Pflichtorgan


  • Überwachung des Vorstands bei der Geschäftsführung
  • Zustimmungserfordernis für bestimmte Geschäfts­füh­rungs­angelegenheiten
  • Berufung der Vorstände beziehungsweise Widerruf der Bestellung
  • Prüfungstätigkeiten durch Prüfungsausschuss
  • Personalfindung (Vorstand) durch Personalausschuss und Findungskommission
  • Berichterstattung in Vertreterversammlung
  • Ressortverantwortung für einzelne Unternehmensbereiche

Vertreterversammlung

Pflichtorgan


  • Vertretung aller Mitglieder
  • Beschließt den Jahresabschluss sowie den Ge­winn­ver­wen­dungs­vorschlag
  • Entlastet Vorstand und Aufsichtsrat
  • Wählt den Aufsichtsrat
  • Berät über Satzungsänderungen und stimmt darüber ab

Vertreterrat

zusätzliches, freiwilliges Organ


  • Beratung des Vorstands aus Anwendersicht
  • Erörterung der Mitgliederanliegen
  • Bildung von Bereichs- und Themenausschüssen
  • Benennung von Produktpaten
  • Erörterung mit Aufsichtsrat bei Berufung von Vorständen
  • Berichterstattung in Vertreterversammlung

Beirat

zusätzliches, freiwilliges Organ


  • Kommunikation zwischen den Berufsständen und dem Vorstand der DATEV
  • Übermittelt Wünsche und Anregungen der Organisationen der steuerberatenden Berufe an die DATEV
  • Fördert die berufsständischen Anliegen der DATEV

DATEV-Satzungskommission

Laufende In­for­ma­tionen der Mitglieder ab Juli 2017 sowie die aktuelle Synopse zur Satzungs­änderung sind im ge­schützten DATEV-Mit­glieder­bereich zu finden unter www.datev.de/ plattformstrategie

Im März 2018 tagte in Nürnberg erneut die Satzungskommission der DATEV, die sich aus Mitgliedern aller Gremien zu­sam­men­setzt. Nach einer Rückschau auf die außerordentliche Ver­tre­ter­ver­samm­lung am 19. Februar beschäftigte sich die Kommission mit einer Weiterentwicklung des bisherigen Vorschlags zur Sat­zungs­änderung. Der überarbeitete Vorschlag zielt vor allem darauf ab, die Bezug­nahme auf den För­der­zweck der Ge­nos­sen­schaft stärker und klarer als im ersten Entwurf, über den im Februar abgestimmt wurde, zu verankern. Außerdem werden die Berichtspflichten präzisiert. Der neue Vorschlag enthält auch aus­drück­liche Hinweise auf die im Genossenschaftsgesetz enthaltenen Be­stim­mun­gen zu den Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Haftung.

Vorstand


Aus diesem Grund wurde zusätzlich in § 18 Absatz 2 bei der Verantwortung des Vorstands neu auf­ge­nommen: „Auf § 34 GenG (Sorg­falts­pflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) wird aus­drücklich hin­ge­wiesen“. Damit wird der Pflichtenkreis des Vorstands dokumentiert, der bei seiner Geschäftsführung auch den Förderzweck beachten muss. Bei einer Verletzung seiner Pflichten bestehen entsprechende Haftungsrisiken. Präzisierung der Berichtspflicht des Vorstands an den Aufsichtsrat (§ 18 Absatz 7 Ziffer 6 und § 18 Absatz 8 Ziffer 6). Es ist in dem überarbeiteten Vorschlag zur Sat­zungs­än­de­rung auch fest­ge­legt, dass der Vorstand nach Genehmigung eines Ge­schäfts durch den Aufsichtsrat im Bereich der sonstigen Nichtmitglieder innerhalb des originären Aufgabenbereichs gemäß § 2 Absatz 6 dem Auf­sichts­rat auch mindestens vierteljährlich über die entfalteten Tätigkeiten zu berichten hat. Dies erhöht die Transparenz erheblich und ermöglicht dem Aufsichtsrat, seine Kontrollfunktion zu den genehmigten Geschäften best­mög­lich und zeitnah wahrzunehmen.

Aufsichtsrat


Bei den Aufgaben des Aufsichtsrats (§ 23) wurde explizit aufgenommen, dass sich die Überwachung und Kontrolle auch auf die Maßnahmen zur Umsetzung bezieht und nicht nur auf die Prüfung der Voraus­set­zungen. Gleichzeitig wurde in Bezug auf den Aufsichtsrat folgende Passage aufgenommen: „Auf § 41 GenG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder) wird ausdrücklich hin­ge­wiesen“. Damit wird auch hier der Pflichtenkreis und die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats klargestellt; auch der Aufsichtsrat muss den Förderzweck beachten. Dies gilt im Übrigen für Aufsichtsräte der An­teils­eig­ner­seite genauso wie für die Vertreter der Arbeitnehmer. Dies verdeutlicht, dass für sämtliche Auf­sichts­räte bei einer Verletzung ihrer Pflichten Haf­tungs­risiken bestehen.

Vertreterrat


Bei den Aufgaben und Rechten des Vertreterrats (§ 40) wurde ebenfalls eine Konkretisierung vor­ge­nom­men. § 40 (1) c) wurde dahingehend erweitert, dass die beratende Funktion ausdrücklich auch „vorrangig geplante Leistungen an Nichtmitglieder innerhalb des originären Aufgabenbereichs der Mitglieder gemäß § 2 Absatz 6“ umfasst. Im Übrigen entspricht die Empfehlung dem am 19. Februar behandelten Hauptantrag des Vorstands. Die Sat­zungs­kom­mis­sion hat diese Änderungen einstimmig beschlossen.

Meilensteine


30. JUNI 2017: 48. Vertreterversammlung // JULI 2017: Dem Auftrag aus der 48. Vertreterversammlung folgend, beruft der Vorstand eine Sat­zungs­kom­mis­sion ein. // SEPTEMBER 2017: Satzungskommission erarbeitet in ihrer ersten Sitzung einen gemeinsam getragenen Sat­zungs­än­de­rungs­vor­schlag. // SEPTEMBER – NOVEMBER 2017: IDA-Infoveranstaltungen „Steuerbürger“ in Berlin, Düsseldorf, München und Mannheim // OKTOBER / NOVEMBER 2017: Die Vertreter werden im Rahmen von sechs Informationsveranstaltungen der Satzungskommission über die Plattformstrategie und Sat­zungs­än­de­rung informiert. // NOVEMBER 2017: Verbandsveranstaltungen zum Steuerbürger-Szenario der DATEV in München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin // JANUAR 2018: In der zweiten Sitzung der Sat­zungs­kom­mission werden die Rück­mel­dun­gen der Vertreter aus den Informationsveranstaltungen erörtert. // JANUAR 2018: Mitgliederbrief mit Informationen zur außerordentlichen Ver­tre­ter­ver­sammlung am 19.02.2018 inkl. der Synopse zur Satzungsänderung // 19. FEBRUAR 2018: Außerordentliche Ver­tre­ter­ver­sammlung // MÄRZ 2018: In der dritten Sitzung der Sat­zungs­kom­mis­sion wird ein weiterentwickelter Satzungsänderungsvorschlag erarbeitet und verabschiedet. // 29. JUNI 2018: 49. Vertreterversammlung

Zur Autorin

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Dr. Andrea Althanns

Rechtsanwältin und Chefsyndika des Genossenschaftsverbands Bayern e.V.

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