Erbe kann Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, den sogenannten Pflegefreibetrag nach dessen Ableben in Anspruch zu nehmen. Dem steht auch nicht die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen entgegen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind.
Der Erbe kann den Freibetrag nach dem Urteil des BFH sogar dann in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war (BFH, II-R-37/15).
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