- 22. November 2013

Nachrichten Steuer und Recht

Spanisches Ferienhaus führt zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen +++ Steuerbetrug: EU-Länder tauschen Informationen +++ Testamentsvollstreckung

Spanisches Ferienhaus führt zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen
Besser vor Ort versteuern

Spanisches Ferienhaus führt zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen

Die Nutzung einer spanischen Ferien­immobilie kann in Deutschland zu be­trächt­lichen Ein­kommen­steuer­forderungen führen, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapital­gesell­schaft gehört und deren Gesell­schafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen (BFH, Urteil I R 109-111/10 vom 12.06.2013; LEXinform 0929407). Konkret ging es um eine deutsche Familie, Eltern und zwei Kinder, die im Jahre 2000 für rund 2,4 Millionen DM ein 1.000 qm großes, in Port Andratx auf Mallorca belegenes Grund­stück mit einem 160 qm großen Ein­familienhaus und einem Schwimmbad erworben, dazwischen aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleich­bar einer deutschen GmbH, geschaltet hatte. Das Haus stand den Familien­ange­hörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinn­aus­schüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlags von etwa 78.000 Euro jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt. Beim Kauf einer ausländischen Ferien­immobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien. Die Gefahr einer Nach­versteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach dem neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppel­besteuerung nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird. Eine spanische Steuer wäre dann auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.

Steuerbetrug: EU-Länder tauschen Informationen

Internationaler Datenabgleich

Steuerbetrug: EU-Länder tauschen Informationen

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der EU, Steuerhinter-ziehung durch verbesserten Informationsaustausch künftig effektiver zu bekämpfen. Ein umfassender Informa- tionsaustausch in Steuerangelegenheiten sei das wirksamste Mittel gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung. Die Länder fordern die Bundesregierung auf, die noch offenen Fragen der praktischen Umsetzung zu klären und sie hierbei frühzeitig in die Diskussion einzubeziehen. Die EU-Kommission schlägt vor, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern und den Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen auszudehnen. Nach dem Vorschlag würden künftig Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie alle anderen Arten von Finanzeinkünften und Kontoguthaben in die Liste der Einkunftsarten aufgenommen, über die innerhalb der EU automatisch Informationen auszutauschen sind. Die EU erhielte hierdurch weltweit das umfassendste System eines automatischen Informationsaustausches.

Testamentsvollstreckung

Steuererklärung angefordert

Testamentsvollstreckung

Ein Testaments­voll­strecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 Erbschaft­steuer­gesetz zur Abgabe einer Erb­schaft­steuer­erklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testaments­voll­streckung auf den Gegen­stand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testaments­voll­strecker verlangt (BFH, Urteil II R 10/11 vom 11.06.2013; LEXinform 0928309).