- 28. August 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Mehr­wert­steuer auf elek­tro­nische ­Dienst­­leis­tun­gen +++ Ein­spruch – Frist ein­ge­halten? +++ Beschränkung ­eu­ro­pa­rechts­widrig?

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienst­leistungen

Neu geregelt

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienst­leistungen

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, E-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.

Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.

Einspruch – Frist eingehalten?

Schätzungsbescheid

Einspruch – Frist eingehalten?

Sofern ein Schätzungsbescheid korrigiert werden sollte, konnte dies bisher durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung geschehen. Bei der nun elektronisch zu erfolgenden Übermittlung wird ein unterschriebenes Formular hinterhergeschickt. Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen musste, um die Einspruchsfrist einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil (Az. 4 K 32/12) klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb auf der zu hohen Steuerlast sitzen, weil er zum Fristablauf die Daten nur elektronisch übermittelt hatte. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. rät deshalb, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Dessen Sendeprotokoll gilt als Zugangsnachweis.

Beschränkung ­europarechtswidrig?

Ausländische Steuerberater

Beschränkung ­europarechtswidrig?

Hilfeleistungen in Steuersachen dürfen hierzulande geschäftsmäßig nur von staatlich anerkannten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden. Der BFH will nun vom EuGH klären lassen, ob das mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist (Beschluss vom 20.05.2014, Az. II R 44/12). Ein deutsches Finanzamt hatte eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren zurückgewiesen, weil diese nicht befugt sei, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.