- 30. Oktober 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Für mehr Steuerehrlichkeit +++ Steuerfrei +++ Mehr Flexibilität

Für mehr Steuerehrlichkeit

Selbstanzeige nicht immer straffrei

Für mehr Steuerehrlichkeit

Die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige sollen künftig höher liegen.

Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:
Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei darüberliegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.

Der Zuschlag ist künftig abhängig vom Hinterziehungsvolumen:

  • über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
  • über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
  • über 1 Million Euro: 20 Prozent Zuschlag

Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung. Das Gesetz soll zum
1. Januar 2015 in Kraft treten.

Steuerfrei

Fußballschiedsrichter

Steuerfrei

Mit Urteil vom 18. Juli 2014 (Az. 1 K 2552/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Fußballschiedsrichter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil inzwischen Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X B 123/14).

Mehr ­Flexibilität

Elterngeld mit Zusatznutzen

Mehr ­Flexibilität

Das Bundesfamilienministerium will den Bezug von Elterngeld bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit flexibler gestalten und ausbauen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2583) zur Einführung des sogenannten „Elterngeld Plus“ mit einem Partnerschaftsmodus vor. Zudem sollen sich Eltern die Elternzeit insgesamt flexibler einteilen können. Mit dem neuen Gesetz sollen ab dem 1. Januar 2015 jene Elternpaare unterstützt werden, die sich partnerschaftlich um die Kinderbetreuung kümmern und zugleich über eine Teilzeitbeschäftigung ins Berufsleben zurückkehren wollen. Nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung sollen Eltern das „Elterngeld Plus“ bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit doppelt so lange beziehen können wie das bisherige Elterngeld.