- 27. November 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Auf Gegenseitigkeit +++ Steuerfreie Tablets +++ Zeitnahe Aufklärung

Auf Gegenseitigkeit

Vorsteuervergütungsverfahren

Auf Gegenseitigkeit

Mit Schreiben vom 26. August 2013 – IV D 3 – S-7359 / 07 / 10009(2013/0800354) – (BStBl. I S. 1018) zum Vorsteuervergütungsverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG besteht und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben.
Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu Neuseeland seit dem 1. April 2014 gegeben ist, der Auflösung der Niederländischen Antillen zum 10. Oktober 2010 sowie der zeitgleichen Anerkennung der Inseln Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil der Insel Saint Martin) als autonome Länder innerhalb des Königreichs der Niederlande. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2014 ausgeführt werden. Die Verzeichnisse der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen beziehungsweise nicht vorliegen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Steuerfreie Tablets

Einkommensteuer

Steuerfreie Tablets

Kommunalen Mandatsträgern werden im Rahmen ihrer Mandatstätigkeit oft Tablet-PC zur Verfügung gestellt. Die private Nutzungsmöglichkeit stellt nach geltendem Recht einen Sachbezug dar und ist demnach als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Ein Antrag des Landes Niedersachsen sieht daher vor, dass die bestehende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige erweitert wird, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Aufwands­entschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG erhalten – und damit insbesondere die kommunalen Mandatsträger erfassen wird.

Lohnsteuer-Nachschau

Ausländische Steuerberater

Zeitnahe Aufklärung

Mit § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Das BMFSchreiben „Koordinierter Ländererlass“ IV C 5 – S-2386/09/10002:001 vom 16. Oktober 2014 gibt Hinweise zu ihrer Anwendung: Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO. Die Vorschriften für eine Außenprüfung sind nicht anwendbar. Es bedarf weder einer Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO noch einer Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts. Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchenlohnsteuer oder von Pflichtbeiträgen zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer. Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen. Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sogenannten Minijobs (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 SGB IV), ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, zum Beispiel § 37b Abs. 2 EStG.

Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind, die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und Beschäftigungen in Privathaushalten.