- 26. August 2019

Vergabe von Fördermitteln für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes

VG Dresden, Pressemitteilung vom 23.08.2019 zum Beschluss 4 L 416/19 vom 23.08.2019

Die Drewag Stadtwerke Dresden GmbH hat beim Verwaltungsgericht Dresden ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Landeshauptstadt Dresden anhängig gemacht, mit dem in ein Verfahren zur Vergabe von Fördermitteln für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten des Stadtgebiets Dresden eingegriffen werden soll.

Die Landeshauptstadt ist Erstempfängerin für Fördergelder aus dem Bundes- und Landeshaushalt für die Unterstützung des Breitbandausbaus zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten ihres Stadtgebiets, das sie hierzu in 4 Gebietscluster aufgeteilt hat. Die Gesamtfinanzierung des Projekts wurde vorab mit über 18 Millionen Euro veranschlagt, die zu 90 Prozent aus den der Antragsgegnerin bewilligten Fördermitteln abgedeckt werden. 10 Prozent der zu erwartenden Ausgaben zur Realisierung des Projekts muss die Landeshauptstadt selbst aufbringen. Zur Ermittlung des Unternehmens, das für die Durchführung des Netzaufbaus, den Betrieb des Netzes und die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsdiensten für mindestens 7 Jahre das effizienteste Angebot macht, hat die Landeshauptstadt Dresden ein Auswahlverfahren durchgeführt, in dem für alle 4 Gebietscluster Angebote von Telekommunikationsunternehmen unter anderem der Drewag Stadtwerke Dresden GmbH und der Vodafone GmbH eingingen und in dessen Ergebnis die Vodafone GmbH für alle 4 Gebietscluster ausgewählt wurde. Die Fördermittel und die Eigenmittel der Landeshauptstadt sollen nun mit Verträgen an die Vodafone GmbH zur Durchführung des Projekts weitergeleitet werden. Hiergegen wendet sich die Drewag Stadtwerke Dresden GmbH.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 23.08.2019 Tag den Antrag der Drewag Stadtwerke Dresden GmbH abgelehnt (4 L 416/19). Das Gericht hat für die Entscheidung des Rechtsstreits seine Zuständigkeit bejaht, da der Streitgegenstand dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei. Nach Auffassung des Gerichts sind die Verträge, die zur Weitergabe der Fördermittel geschlossen werden sollen, öffentlich-rechtlicher Natur. In der Sache konnte das Gericht nicht erkennen, dass Fehler im Auswahlverfahren oder in der Wertung der eingeholten Angebote aufgetreten sind.

Gegen die Entscheidung kann die Drewag Stadtwerke GmbH Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.