Abschlussprüfung - 16. Dezember 2021

APAS: Verlautbarung Nr. 15 zu Art. 17 Abs. 3 AP-VO und dessen Verhältnis zu Art. 41 AP-VO (Rotation)

WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

Am 13. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 15 zu Art. 17 Abs. 3 AP-VO und dessen Verhältnis zu Art. 41 AP-VO (Rotation) veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung Nr. 15 nimmt die APAS Stellung zum Fall einer gezielten Unterbrechung der Kette von Abschlussprüfungsaufträgen vor Ablauf der Höchstlaufzeit nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 AP-VO (in der Regel zehn Jahre) für einen Zeitraum von weniger als vier Jahren (Art. 17 Abs. 1 AP-VO), um danach die Höchstlaufzeit erneut beginnen zu lassen.

Eine solche gezielte Unterbrechung stellt nach Auffassung der APAS eine unzulässige Gesetzesumgehung dar, die unter anderem berufsaufsichtliche Maßnahmen und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die APAS nach sich ziehen könnte.

Auslöser dieser Verlautbarung waren einzelne Fragestellungen zu den die Rotation betreffenden Vorschriften der AP-VO.

Quelle: WPK