EU-Empfehlungen an Deutschland +++ Begrenzte Pauschale +++ Klagefrist
EU-Empfehlungen an Deutschland
Kritik aus Brüssel
EU-Empfehlungen an Deutschland
Die EU-Kommission hat am 29. Mai 2013 ihre „länderspezifischen Empfehlungen“ veröffentlicht. Wie erwartet wird die starke Regulierung der freien Berufe – neben Handwerksleistungen – thematisiert. Die EU-Kommission stellt die Notwendigkeit der bestehenden Regelungen in Frage.
Außerdem wird kritisiert, dass Deutschland wachstumsfreundliche Einnahmequellen nicht in ausreichendem Maße ausschöpfe. Insbesondere werden die zu breite Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent, die mangelnde Effizienz der Mehrwertsteuerverwaltung und die geringen Einnahmen aus der Grundsteuer als verbesserungswürdig genannt. Hier knüpft die EU-Kommission an die Empfehlungen 2012 an.
Begrenzte Pauschale
Urteile zu Schadensfällen auf dem Arbeitsweg
Begrenzte Pauschale
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 24. April 2013 (Az. 9 K 218/12; LEXinform 0439679) einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben. Die Kosten waren dem Kläger wegen eines durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachten Motorschadens entstanden. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.
Der 9. Senat des NFG hat dagegen die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 mehrere Jahrzehnte lang bestanden hatte. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z. B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig. Das NFG hat die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht bekannt. (FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.05.2013)
Klagefrist
Posteingang ist entscheidend
Klagefrist
Seit Aufhebung des Briefmonopols können sich die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch anderer Briefzustelldienste als der Deutschen Post AG bedienen. Diese sind jedoch häufig nur regional tätig und übergeben Sendungen an Empfänger außerhalb ihres eigentlichen Zustellbezirks zur Weiterbeförderung an die Deutsche Post AG (sogenannte Weiterleitung). Der 2. Senat hat mit Zwischenurteil vom 27. Februar 2013 (Az. 2 K 3274/11; LEXinform 0439687) entschieden, dass in solchen Weiterleitungsfällen Zweifel an der sogenannten Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) angebracht sind. Die einmonatige Klagefrist beginnt dann erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.
Im Streitfall hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr der Bescheid erst am 16. August 2011 und damit erst am vierten Tag nach Aufgabe der Sendung an den privaten Briefzustelldienst zugegangen sei. Zugleich hatte sie geltend gemacht, dass durch die Weiterleitung der Sendung an die Deutsche Post AG die üblichen Zustellzeiten nicht eingehalten worden seien. Das Finanzgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Zulässigkeit der erst am 16. September 2011 eingegangenen Klage bejaht. Da der private Zustelldienst die Weiterleitung erst am Folgetag nach Aufgabe der Sendung vorgenommen habe, sei bereits ein Drittel des Drei-Tages-Zeitraums verstrichen, ohne dass die Sendung überhaupt befördert worden wäre. Die Drei-Tages-Fiktion sei dadurch so schwer erschüttert, dass sie zur Berechnung der Klagefrist nicht mehr angewendet werden könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.05.2013)