Vierte EU-Geldwäscherichtlinie - 18. November 2019

Bekämpfung der Geldwäsche: Schreiben des Bundesverwaltungsamts zur Auslegung geldwäscherechtlicher Vorschriften

WPK, Mitteilung vom 15.11.2019

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Dem Bundestag liegt ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor.

Das Bundesverwaltungsamt, die zuständige Behörde für Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister (§ 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG), hat der WPK mit Schreiben vom 4. November 2019 seine Rechtsauffassung zu bestimmten, im Regierungsentwurf enthaltenen Neuregelungen sowie zu verschiedenen bereits geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister mitgeteilt und um Verbreitung im Berufsstand gebeten.

Das Schreiben ist nachfolgend abrufbar. Zur Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften (Punkt 6 des Schreibens) hatte die WPK unter Bezugnahme auf ein vom Bundesverwaltungsamt geführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits einen Hinweis veröffentlicht (
„Neu auf WPK.de“ vom 26. Juni 2019
und
WPK Magazin 3/2019, Seite 34
).