Öffentliches Recht - 13. November 2019

Bestandskräftige „Altanschließerbescheide“ müssen nicht aufgehoben werden

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zu den Urteilen 9 B 40.18 und 9 B 11.19 vom 12.11.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 12. November 2019 in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband und der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland nicht verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) als rechtswidrig erscheinen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen.

Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen.

Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.

Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.