Masse­ver­bind­lich­keiten - 19. April 2018

Keine Restschuldbefreiung

Masse­ver­bind­lich­keiten vom Finanzamt verrechenbar

Ist in einem Insolvenzverfahren Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit entstanden, vom Insolvenzverwalter aber aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen (BFH, VII-R-1/16). Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen, wie der BFH mit Urteil vom 28. November 2017 (VII R 1/16) entschieden hat.

Zwar geht die BGH-Rechtsprechung von einer sogenannten Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten aus, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Dies lässt sich aber nicht auf Steuerschulden übertragen, so dass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

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