EU-Recht - 24. April 2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Wiederverwendung und Recycling

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Maßnahmen betreffen gesamte Lebensdauer von Verpackungen
  • Weniger Verpackungen, weniger Abfall, Einschränkungen bestimmter Verpackungsformen
  • Bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff ab 1. Januar 2030 verboten
  • Pro Kopf entstehen in der EU jährlich fast 190 kg Verpackungsmüll

Am 24.04.2024 nahm das EU-Parlament neue Regeln an, die für nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll in der EU sorgen sollen.

Mit der Verordnung, die mit 476 zu 129 Stimmen bei 24 Enthaltungen angenommen wurde, will man gegen die ständig wachsende Abfallmenge vorgehen, die Binnenmarktvorschriften vereinheitlichen und die Kreislaufwirtschaft ankurbeln.

Weniger Verpackungen und Einschränkungen bestimmter Verpackungsformen

Die vorläufige Einigung mit dem Rat umfasst nicht nur Zielvorgaben für die Verpackungsreduzierung (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040), sie verpflichtet auch die EU-Staaten, für weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff zu sorgen. Damit weniger unnötige Verpackungen entstehen, gilt für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel künftig, dass der Leerraumanteil höchstens 50 % betragen darf. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.

Ab dem 1. Januar 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff verboten, z. B. Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden, Einzelportionen (z. B. Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker), kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke unter 15 Mikron).

Im Sinne des Gesundheitsschutzes ist es künftig verboten, bestimmte Grenzwerte überschreitende sogenannte Ewigkeitschemikalien (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS) in Verpackungen zu verwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Verbraucher sollen mehr wiederverwenden und wiederbefüllen können

Bei Verpackungen alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke (mit Ausnahme von Milch, Wein, aromatisiertem Wein, Spirituosen o. Ä.), Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen sind besondere Ziele für die Wiederverwendung bis 2030 vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten eine fünfjährige Ausnahme von diesen Anforderungen erlauben.

Endvertreiber von Getränken und von Speisen zum Mitnehmen müssen es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eigene Behälter zu verwenden. Außerdem müssen sie sich bemühen, bis 2030 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten.

Recyclingfähige Verpackungen, bessere Abfallsammlung, wirksameres Recycling

Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen (außer Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen.

Es werden auch Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen und Mindestziele für das Recycling von Verpackungsabfällen nach Gewichtsprozent vorgegeben.

Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall (mit bis zu drei Litern Inhalt) getrennt gesammelt werden (im Rahmen von Pfandsystemen oder mithilfe anderer Verfahren, die dafür sorgen, dass dieses Ziel erreicht wird).

Zitat

Berichterstatterin Frédérique Ries (Renew, Belgien) sagte: „Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material. Die neuen Regelungen unterstützen Innovationen und sehen auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor. Dass Chemikalien in Lebensmittelverpackungen nun komplett verboten werden, ist ein riesiger Erfolg für die Gesundheit der europäischen Verbraucher. Jetzt fordern wir alle Industriebranchen, die EU-Staaten und die Verbraucher auf, sich am Kampf gegen unnötige Verpackungen zu beteiligen.“

Nächste Schritte

Bevor die Vereinbarung in Kraft treten kann, muss auch der Rat sie förmlich billigen.

Quelle: EU-Parlament