Landesbeamtengesetz Brandenburg - 1. Oktober 2019

Anordnung von Zwangsurlaub für Beamte an Behördenschließtagen rechtswidrig

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 2 K 2857/19 vom 21.08.2019

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 21. August 2019 entschieden, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) Beamte nicht dazu verpflichten darf, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen. Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil ist den Beteiligten nun zugestellt worden.

Im Januar 2018 führte die Hausleitung des MIK eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an „Brückentagen“ durch. Im Ergebnis sprachen sich rund 64 % grundsätzlich für und 36 % gegen solche Behördenschließtage aus. Hierauf entschied die Hausleitung mit Zustimmung des Personalrates, das Ministerium am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 zu schließen und für den Arbeitszeitausgleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen; ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben sollte auf Antrag möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst im Wege des Widerspruchs und anschließend mit seiner am 4. September 2018 erhobenen Klage.

Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land Brandenburg nun dazu verurteilt, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.

Der Dienstherr sei im Rahmen seines – hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden – allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbinde jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen könne den Beamten nach Auffassung des Gerichts Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden. Unabhängig hiervon sei eine Erholungsurlaubsanordnung auch nicht für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich. Dies zeige auch die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im MIK, nach der Beschäftigte auf Wunsch auch samstags arbeiten dürften, und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Bedienstete sich insgesamt an den Samstagen zum Dienst einfinden.

Gegen das Urteil steht dem beklagten Land die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz):

§ 44 Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz):

§ 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung):

§ 13 Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.

(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.