- 15. Dezember 2017

Nachrichten-Ticker

Meldungen aus verschiedenen Gesetzesbereichen

Einkommensteuer/Lohnsteuer

Aufwendungen für Liposuktion sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg versagte den Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.

FG Baden-Württemberg, 7-K-1940/17

Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels

Ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, kann die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch betrieblich veranlasst, jedoch berührt die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre.

FG Münster, 4-K-1891/14-F

Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem neuen Schreiben das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 ergänzt. Nach Rz. 57 wird Rz. 57a eingefügt. Danach kann es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist.

BMF, IV C 3-S-2221/17/10006:001

Steuerliches Verfahrensrecht

Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

BFH, I-R-52/14, X-R-38/15

Umsatzsteuer

Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, sind keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers an den Veranstalter oder die Mitspieler. Deshalb ist von den Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abzuführen.

BFH, XI-R-37/14

Arbeitsrecht

Erzwungene Rückzahlung einer Ausbildungsvergütung

Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom späteren Insolvenzverwalter per Anfechtung zur Masse zurückgefordert werden, wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

BAG, 6-AZR-511/16