Familienunternehmen | Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt familiengeführten Betrieben in wirtschaftlicher Hinsicht zuweilen mächtig zu.
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Erbe seine Erbschaftsteuer mindern. Dies hat der BFH entschieden (Az. II R 8/20).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung auch bei (teilweiser) ertragsteuerlicher Erfassung § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG unterfallen (Az. II R 31/19).
Billigkeitsregelungen | Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Auch Deutschland hilft. Die vielen aus der Ukraine in der EU Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Das BMF erkennt dieses gesamtgesellschaftliche Engagement an und erleichtert daher einige Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden (Az. IV C 4 - S-2223 / 19 / 10003 :013).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine in einem Ehevertrag - für einen dort erklärten Verzicht auf Scheidungsfolgen - vereinbarte Leistung eine freigebige Zuwendung, ist wenn die Leistung nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird (Az. II R 40/19).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Das FG Münster entschied, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient (Az. 3 K 2174/19).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein beim Tode des Beschwerten fälliges Vermächtnis als vom Vermächtnisnehmer oder als vom Beschwerten stammend zu versteuern ist, wenn der Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit stirbt und der Erblasser für diesen Fall einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat (Az. II R 2/20).
Erbschaft- und Schenkungsteuer | Keine Steuerart stand so permanent in der Kritik wie die Besteuerung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten oder aufgrund eines Todesfalls.
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Das FG Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des ErbStG 2009 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. 7 K 1333/19, Rs. C-670/21).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer - dies hat der BFH bestätigt. Seine Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte (Az. II R 1/19).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das entschied der BFH (Az. II R 24/19).
Familienunternehmen in der Krise | Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verzeiht auch in schwierigen Zeiten nicht jede Maßnahme des Unternehmers, bestehende Liquiditätslücken zu schließen.
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten lt. dem Statistischen Landesamt im Jahr 2020 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.928 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 10,1 Milliarden Euro.
Steuerstatistiken | Im Jahr 2020 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 84,4 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 5,9 % gegenüber dem Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhöhte sich die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 19,4 % auf 8,5 Milliarden Euro.
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen. Dies u. a. entschied der BFH (Az. II R 3/19).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. Das entschied der BFH (Az. II R 34/18).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das im Rahmen eines Erbfalles übertragene Betriebsgrundstück als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG 2012 einzustufen ist (Az. II R 26/18).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Die Erbschaftsteuerbegünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen und eines Familienheims können vom Erben auf einen Dritten übergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setzt dieser Begünstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 4 K 1154/20 Erb).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit. So entschied der BFH (Az. II R 17/18).