Wettbürosteuer | Das BVerwG hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (Az. 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22).
Rennwett- und Lotteriegesetz | Der BFH hatte zu klären, ob in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sportwettensteuer auch die auf die Spieler umgelegte Sportwettensteuer miteinzubeziehen ist (Az. IX R 30/18).
Wettbürosteuer | Die Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) ist wirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10341/21.OVG).
Sportwettensteuer | Der BFH hat die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar eingestuft (Az. IX R 20/18 und IX R 21/18).
Verwaltungsrecht | Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 374/20.KO).
Sportwettensteuer | Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. So entschied der BFH (Az. IX R 6/19).