Grunderwerbsteuer | Für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird zur Berücksichtigung mittelbarer Strukturen auf allen Beteiligungsebenen durch Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen durchgeschaut. Das entschied der BFH (Az. II R 18/17).
Grunderwerbsteuer | Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegensteht, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen ist, der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war (Az. II R 23/18).
Grunderwerbsteuer | Grundbesitzende Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein. So entschied der BFH (Az. II R 45/17).
Grunderwerbsteuer | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift auch dann ein, wenn Miterben zunächst die Bildung von Bruchteilseigentum und in einem zweiten Schritt die Übertragung auf einen Miterben vereinbaren, wenn dieser unmittelbar Alleineigentümer wird. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 809/18).
Grunderwerbsteuer | Das FG Berlin-Brandenburg hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht ausreichen, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen (Az. 12 K 4223/10).
Grunderwerbsteuer | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleichlautende Erlasse zur Anwendung des § 6a GrEStG nach den Urteilen des Bundesfinanzhof vom 21. und 22. August 2019 veröffentlicht (Az. 3-S-450.1 / 73).