Grunderwerbsteuer | Streitig vor dem BFH war u. a. die Frage, ob die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes bei einem grunderwerbsteuerlichen Erwerb im Flurbereinigungsverfahren an die Verwirklichung des Erwerbvorgangs oder an den Zeitpunkt der Steuerentstehung knüpft (Az. II R 7/20).
Umwandlungssteuer | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die aufgrund einer Verschmelzung entstehende Grunderwerbsteuer nach einem Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG zu den Kosten des Vermögensübergangs i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 gehört (Az. I R 25/20).
Grunderwerbsteuer | Ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für Ersterwerber von Wohneigentum kann aus Sicht mehrerer Experten dem Problem des oftmals zu geringen Eigenkapitals für den Immobilienerwerb entgegenwirken. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 23.01.2023 deutlich.
Grunderwerbsteuer | Belässt der Grundstückskäufer ohne angemessene Vergütung dem Verkäufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte), liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt und der deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 2500/21).
Grunderwerbsteuer | Die Finanzbehörden der Länder haben erstmals Erlasse zum neuen Ergänzungstatbestand für grundbesitzende Kapitalgesellschaften veröffentlicht.
Grunderwerbsteuer | Der BFH hat zur sog. Konzernklausel (§ 6a GrEStG) entschieden, dass das „herrschende Unternehmen“ und die „abhängige Gesellschaft“ nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird (Az. II R 13/20).
Grunderwerbsteuer | Der BFH entschied, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen (Az. II R 32/20).
Grunderwerbsteuer | Der BFH hatte bzgl. der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu entscheiden, ob Aufwuchs als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück gehört und damit Teil der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist (Az. II R 36/19).
Grunderwerbsteuer | Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. So der BFH (Az. II R 45/19).
Grunderwerbsteuer | Ein inländisches Grundstück "gehört" einer Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Dies entschied der BFH (Az. II R 44/18).
Grunderwerbsteuer | Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob für einen Grundstückserwerb aufgrund einer mittelbaren Beteiligung der veräußernden Gesellschaft an der Klägerin eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG zu gewähren ist und ob treuhänderisch gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG allein dem Treuhänder als zivilrechtlichem Eigentümer oder mittelbar über die Treuhänderin dem Treugeber zuzurechnen sind (Az. II R 16/20).
Grunderwerbsteuer | Die Bundesregierung will das Grunderwerbsteuergesetz an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 anpassen. Die Überlegungen dazu sind jedoch noch nicht abgeschlossen (20/2407).
Grunderwerbsteuer | Eine Anteilsminderung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. So entschied der BFH (Az. II R 4/20).
Grunderwerbsteuer | Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft findet die Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG Anwendung. Dies entschied das FG Münster (Az. 8 V 246/22).
Abgabenordnung | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines ausbedungenen Rücktrittsrechts des Veräußerers mit Ablauf der im Kaufvertrag bestimmten Frist entsteht, innerhalb derer der Erwerber im Falle des Rücktritts des Veräußerers verpflichtet ist, die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, oder ob es auf den Zugang der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt ankommt (Az. VII R 5/19).
Grunderwerbsteuer | Die gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab, Missbrauch zu verhindern und für Steuergerechtigkeit zu sorgen.
Grunderwerbsteuer | Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG auf den Erwerb einer Verwertungsbefugnis anwendbar ist und ob das Finanzgericht im Streitfall seine Prüfungskompetenz i. S. d. § 102 Satz 1 FGO überschritten hat (Az. II R 22/19).
Grunderwerbsteuer | Das FG Münster entschied, dass die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung führt, die Grunderwerbsteuer auslöst (Az. 8 K 364/21 GrE).
Grunderwerbsteuer | Die sog. Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, werden erschwert: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz zugestimmt.
Grunderwerbsteuer | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem "vorgefassten Plan" zur Bebauung des Grundstücks beruht, was die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a. F. zur Folge hat, oder ob die Grunderwerbsteuer für den fiktiven Grundstücksübergang i. S. von § 1 Abs. 2a GrEStG mit dem Wert entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a. F. i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG a. F. zum Stichtag des Gesellschafterwechsels zu bemessen ist (Az. II R 12/18).