Finanzgerichtsordnung | Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann lt. FG Schleswig-Holstein weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden (Az. 5 K 56/23).
Finanzgerichtsordnung | Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Az. V B 64/24). Auf diese Entscheidung macht die BRAK aufmerksam.
Finanzgerichtsordnung | Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis, wonach ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen regelmäßig auch privat genutzt wird, gilt nicht in gleicher Weise bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. So entschied der BFH (Az. I B 17/24).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 52d FGO einen rollen- oder statusbezogenen Berufsträgerbegriff verwendet und folglich die Pflicht zur Nutzung eines besonderen elektronischen Postfachs an den Beruf oder das Auftreten als Berufsträger geknüpft ist (Az. VIII R 2/25).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH entschied zum Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO (Az. II B 7/25).
Grundsteuer | Finanzgerichtsordnung | Das FG Baden-Württemberg hat eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wegen Grundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es reiche für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig (Az. 2 V 442/25 und 2 V 440/25).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH nimmt in den gemeinsamen Entscheidungen Stellung zu der Frage, ob die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung findet, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat (Az. X R 11/24 und X R 12/24).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob allein entscheidend ist, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand (Az. X R 31/23).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch bei Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO besteht (Az. IX R 7/24).
Finanzgerichtsordnung | Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 1 K 102/23 E).
Einkommensteuer | Das FG Münster hat entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist (Az. 9 K 1180/22 Kap).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH entschied zu der Frage, ob ernstliche Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz bestehen (Az. II B 5/25 (AdV)).
Berufsrecht | Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein nur noch in geringem Umfang beratend tätiger 71-jähriger Rechtsanwalt auch bei einer Klage in eigener Sache zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet ist. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 3 K 3179/24).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Steuerberater bereits vor Erhalt des von der Bundessteuerberaterkammer zu erstellenden Registrierungsbriefs zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (§ 52d Satz 2 FGO) verpflichtet ist, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, eine vorzeitige Registrierung ("fast lane") zu beantragen (Az. X R 13/23).
Finanzgerichtsordnung | Einkommensteuer | Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist (Az. 10 K 10002/25).
Abgabenordnung | Ein Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen. Dies entschied der BFH (Az. II R 39/21).
Finanzgerichtsordnung | Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen. Das präzisierte der BFH in einem Fall, in dem es um Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ging (Az. VII R 25/22).
Finanzgerichtsordnung | Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO. Dies entschied das FG Hamburg (Az. 4 V 4/25).
Finanzgerichtsordnung | Der BFH entschied im Zollrecht zur GSA Fleisch, dass eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage zumindest dann unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat (Az. VII R 3/23).
Finanzgerichtsordnung | Bei der im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen lt. BFH ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind (Az. II B 54/24 (AdV)).