Anfechtungsgesetz | Der Insolvenzverwalter kann im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens „zur weiteren Rechtsverfolgung“ durch die Behörde „freigeben“. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 101/16).