Verwaltungsrecht | Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte (Az. 8 K 2687/23.GI).
Zweitwohnungssteuer | Das OVG Schleswig-Holstein hat über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez sowie der Stadt Tönning entschieden (Az. 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24).
Zweitwohnungssteuer | Das OVG Schleswig-Holstein hat die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24).
Einkommensteuer | Der BFH entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist (Az. VI R 30/21).
Verwaltungsrecht | Das VG Gießen hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer der Stadt Bad Vilbel wandte. Ein gemeinsames Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz befreie nicht von dieser Steuer (Az. 8 K 4293/20.GI).
Zweitwohnungsteuer | Das OVG Schleswig-Holstein hält die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten (Az. 5 MB 23/22).
Zweitwohnungssteuer | Das VG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Fehmarn und Tönning rechtmäßig sind (Az. 4 A 154/21, 4 A 178/21).
HmbZWStG | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es für die Bestimmung der (ehelichen) Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg i. S. des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung als Hauptwohnung i. S. des Bundesmeldegesetzes und damit auf die melderechtlichen Verhältnisse ankommt (Az. VIII R 37/18).