Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei dmp Derra, Meyer & Partner, Ulm, Stuttgart, Augsburg
§ 203 StGB | Berufsgeheimnisträger sind auf Dienstleistungen Dritter angewiesen. Daher soll die Einschaltung von externen Partnern keinen Verstoß mehr gegen die berufliche Schweigepflicht darstellen.