Auf Facebook tummeln sich allerlei Gestalten, von Winnetou bis Zauberer Zwackelmann. Und das obwohl man eigentlich seinen echten Namen verwenden muss. Ob das rechtens ist, entscheidet nun das Oberlandesgericht München

Die Richtlinien von Facebook sind eigentlich eindeutig: Bei der Anmeldung muss jeder User seinen echten Namen verwenden. Daran halten sich aber nicht alle Nutzer. So finden sich hier viele Accounts mit Fantasie-Namen. Dagegen wehrt sich Facebook und sperrt Konten mit offensichtlich falschen Namen gelegentlich, vor allem dann, wenn diese User Dinge posten, die „gegen die Gemeinschaftsstandards“ von Facebook verstoßen.  

Hü oder Hott vor Gericht 

Allerdings teilen nicht alle Gerichte in Deutschland die Auffassung Facebooks, dass diese Sperren rechtens sind. So entschied das Landgericht Ingolstadt kürzlich zu Gunsten einer Klägerin, die sich mit Fantasienamen angemeldet hatte und daraufhin gesperrt wurde. Der Fantasiename sei in Ordnung, argumentierte das Gericht, um die Anonymität der Klägerin zu wahren. Als Grundlage dafür dient das Telemediengesetz, welches Facebook dazu verpflichtet „[…] die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“ 

Im Oktober fällt die Entscheidung 

Das Landgericht Traunstein hingegen lehnte die Klage eines Mannes ab, der unter falschem Namen fremdenfeindliches Gedankengut und Nazisymbolik gepostet hatte. Die Hemmschwelle für Hasskommentare, Beleidigungen oder Bedrohungen würde durch erfundene Nutzernamen gesenkt, entschied das Gericht.  

Nun befasst sich das Oberlandesgericht München mit der Fragestellung, ob der Klarnamen-Passus in den Facebook-Statuten eingehalten werden muss. Bisherige Einschätzungen sprachen dafür, seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt der Passus im Telemediengesetz nicht mehr. Eine Entscheidung des OLG München wird im Oktober erwartet. 

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