Haftung des Beraters - 27. August 2015

Wissen sichert Stand

Immer öfter wird im Falle einer Insolvenz einer GmbH auch der solvente Berater der Gesellschaft in Regress genommen.

Der Berater einer GmbH ist in jedem Stadium der GmbH – von dem Vorgründungsstadium bis zur Insolvenz –, auch wenn dies keine Zwangsläufigkeit aufzeigen soll, mit einer Vielzahl von Haf­tungs­risiken konfrontiert. Gerade in der letztbenannten Konstellation, also in der ­Insolvenz der GmbH beziehungsweise im Vorfeld der Insolvenz, ist die Beraterhaftung in den letzten Jahren enorm ausgeweitet worden. Es zeigt sich eine immer stärkere Tendenz, anstelle des zumeist ebenfalls insolventen Geschäftsführers und/oder Gesellschafters den solventen Berater der Gesellschaft beziehungsweise dessen Vermögenshaftpflicht zur Kasse zu bitten.

Grundkonzeption der Beraterhaftung

Grundsätzlich haftet der Berater dem Mandanten – egal ob GmbH, ­Geschäftsführer oder Gesellschafter –, immer auf Basis des Mandatsvertrags auf Ersatz des entstandenen Ver­mö­gens­scha­dens. Für den Berater ist es daher von immenser Wichtigkeit, das Mandat immer konkret zu definieren. Wer ist Mandant, und was ist Gegenstand der Beratung? Gerade in Dauer­man­daten wird dieser Aspekt im Laufe der Zeit häufig vernachlässigt, und es wird mal die GmbH, mal der Geschäftsführer persönlich und mal der Gesellschafter beraten, ohne dass dies jeweils einzeln als Mandat abgegrenzt wird.
Dabei muss der Berater – beispielsweise in der Krise der Gesellschaft – darlegen, dass sein Mandat sich nicht auf die Beratung in der Krise/Sanierungsberatung erstreckt hat. Dies könnte er, wenn er konkret gefasste Mandatsbedingungen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er beispielsweise nur für die laufende Lohnbuchhaltung mandatiert ist. Ist der Mandant die GmbH, sind auch Ge­sell­schafter und Geschäftsführer in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen. So können diese eigene Ansprüche gegen den Berater aus dem Mandatsvertrag mit der GmbH geltend machen. In der Praxis stellen zumeist Gesellschafter/Geschäftsführer Ansprüche gegen die Berater, weil sie zuvor in Regress genommen worden sind; zumeist durch den Insolvenzverwalter einer GmbH. Bewegt sich ein Haftungsfall tatsächlich im Rahmen eines Mandats, stellt sich auf der zweiten Ebene die Frage, was aus einem Mandat geschuldet ist. Für Steuerberater präzisiert der Bundesgerichtshof wie folgt: Der Steuerberater hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutenden steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu in­for­mieren. Dabei muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sach­ge­rechte Vorschläge für dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH-Urteil vom 19.05.2009, IX-ZR-43/08, LEXinform 5211229). Im Zweifel – sofern danach eine rechtliche Beratung notwendig erscheint – ist es Aufgabe des Steuerberaters, den Rat zu erteilen, eine externe Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Der Berater muss übrigens immer die Be­ra­tungs­be­dürf­tig­keit seines Mandanten unterstellen (BGH-Urteil vom 15.04.2010, IX-ZR-189/09, LEXinform 5211456).

Gründungsstadium einer GmbH

Im Gründungsstadium einer GmbH ist es für den Berater wichtig, die drei Grundkonstellationen der Gründung, die Mantelgründung, die Vorratsgründung und die Neugründung, mit ihren jeweiligen Besonderheiten zu kennen. Besonders hervorzuheben ist insoweit das Pro­blemfeld der wirtschaftlichen Neugründung, welches beim Mantelkauf und der Vorratsgründung auftauchen kann. Eine wirtschaftliche Neugründung liegt vor, wenn eine schon vorhandene GmbH (erstmals) mit einem neuen Unternehmen ausgestattet wird. Der Berater muss darüber aufklären, dass eine wirtschaftliche Neugründung dem Handelsregister anzuzeigen ist. Das Stammkapital ist (erneut) einzuzahlen, über das Stammkapital hinausgehende Verpflichtungen sind auszugleichen. Geschieht dies nicht, droht eine Unterbilanzhaftung.

Krise der GmbH

Die Haftungsfallen in der Krise der GmbH sind deswegen von besonderer Brisanz, weil sie oft mit einer strafrechtlichen Komponente einhergehen, so zum Beispiel mit dem Vorwurf der Anstiftung oder Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.
Für den Berater, der die Krise einer GmbH erkennt, drängt sich zumeist die Frage auf, ob irgendwelche Hinweispflichten bestehen. Für das allgemeine Steuerberatungsmandat hat der BGH dies inzwischen verneint (BGH-Urteil vom 07.03.2013, IX-ZR-64/12, LEXinform 1585060) und damit den Steuerberatern eine gewisse Erleichterung verschafft. Nach Ansicht des BGH umfasst ein normales Steuerberatungsmandat also nur steuerrechtliche Fragen. Betritt der Steuerberater aber das Terrain der allgemeinen wirtschaftsrechtlichen Beratung, dann haftet er gegebenenfalls auch für die unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags (sowohl zivil- als auch strafrechtlich; vgl. BGH, GmbHR 2013, 543).

Fazit

Es bleibt daher festzuhalten: Übernimmt der Steuerberater eine Beratung zu insolvenz-, sozial- oder sonstigen rechtlichen Fragestellungen, dann muss er für etwaige Fehler einstehen (Römer­mann, GmbHR 2013, 513, 515, LEXinform 4058878). Steuerberatern ist daher dringend anzuraten, dass sie das insolvenzrechtliche Minenfeld nur dann betreten, wenn sie dieses Gebiet wirklich beherrschen. Ansonsten sollte es bei dem Rat an den Mandanten bleiben, einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen.

MEHR DAZU

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Für ergänzende und aus­führ­lichere Aus­füh­run­gen ver­weisen wir auf die Reihe „Kom­pakt­wissen für GmbH-Berater“:

Wichtige Be­leh­rungs­schrei­ben für Man­danten; Art.-Nr. 36631

Haftungs­fall­stricke für GmbH-Berater; Art.-Nr. 31174

Die Haftung des GmbH-Gesell­schaf­ters und des ­Ge­schäfts­führers; Art.-Nr. 31164

Sozietäten, Büro­ge­mein­schaf­ten und sonstige Zu­sam­men­schlüsse von Frei­be­ruf­lern; Art.-Nr. 36888

Zu den Autoren

Prof. Dr. Volker Römermann

Rechtsanwalt und Fachanwalt sowohl für Handels- und Gesellschaftsrecht wie auch für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht. Er ist zudem Vorstand der Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft in Hamburg/ Hannover/ Berlin sowie Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin.

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Ina Jähne

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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