Sozialversicherung - 16. Februar 2016

Sorgfältig planen

Bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Aus­land müssen sich A­rbeit­geber und Arbeit­neh­mer auch den sozial­ver­siche­rungs­recht­lichen Fragen stellen, um Dop­pel­ver­siche­run­gen, Leis­tungs­de­fi­zite und Lücken im Ver­siche­rungs­verlauf zu ver­mei­den. Dafür sieht das deutsche Sozial­recht die so­ge­nannte Ausstrahlung vor.

In der Sozialversicherung unterliegen Arbeitnehmer dabei grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Um einen durchgehenden Schutz durch die deutsche Sozialversicherung sicherzustellen, sieht das deutsche Sozialrecht die sogenannte Ausstrahlung vor. Dadurch finden die Vorschriften zur Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung von Beschäftigten auch dann Anwendung, wenn sie im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses entsandt werden. Von einer Entsendung spricht man dabei, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers für einen im Voraus befristeten Zeitraum vom Inland ins Ausland begibt. Dazu muss das inländische Beschäftigungsverhältnis fortbestehen. Gegen das Vorliegen einer Entsendung spricht der Umstand, dass der Arbeitnehmer zuvor keinen Bezug zur deutschen Sozialversicherung hatte, das heißt weder in Deutschland beschäftigt war noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik begründet hat.

EG-Recht und Abkommen

Die sogenannte Ausstrahlung wird bei Beschäftigten angewendet, für die das deutsche Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.

Wenn die Voraussetzungen für die Ausstrahlung vorliegen, hat der Arbeitnehmer damit stets einen Zugang zum deutschen Sozialversicherungssystem. Durch die Tätigkeit in einem anderen Staat kann es dann aber zu einer gleichzeitigen Versicherung im Ausland kommen. Diese Doppelversicherung wird durch Sozialversicherungsabkommen verhindert. Dabei sehen die EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004, die für die Staaten der Europäischen Union sowie weitere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Anwendung finden, und andere bilaterale Abkommen bei einer zeitlich befristeten Auslandsentsendung die ausschließliche Berücksichtigung der deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Während die EG-Verordnungen grundsätzlich für alle Sozialversicherungszweige gelten, sehen die unterschiedlichen Sozialversicherungsabkommen teilweise jedoch eine Beschränkung auf einzelne Bereiche der Sozialversicherung vor. Auch die zeitliche Begrenzung variiert in den einzelnen Abkommen.
Während die aktuelle EG-Verordnung Nr. 883/2004 eine zeitliche Begrenzung der Entsendung von nicht mehr als 24 Monaten vorsieht, darf die Entsendung, die nach den Vorschriften der EG-Verordnung 1408/71 beurteilt wird, grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Bei Entsendungen, die von vornherein eine Befristung auf einen längeren Zeitraum vorsehen, kann durch eine Ausnahmevereinbarung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats ermöglicht werden. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften im Ausland wird von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers auf einem EU- beziehungsweise EG-weit einheitlichen Vordruck (A1 beziehungsweise E101) bestätigt. Ist der Arbeitnehmer privat oder gar nicht krankenversichert, wird die Bescheinigung von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestellt. Bei einer Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten prüft die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung im EU-Ausland ist die EHIC (European Health Insurance Card), die heute in der Regel auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte abgedruckt ist.

Abkommensstaaten

Bilaterale Abkommen mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind stets auf den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich zu prüfen. Während sie meist für alle Arbeitnehmer der Abkommensstaaten gelten, sind generell nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst. So kann es trotz eines bestehenden Sozialversicherungsabkommens zu einer Doppelversicherung in einzelnen nicht vom Abkommen erfassten Zweigen kommen. Auch die zeitliche Begrenzung der Entsendung und die Möglichkeit von Ausnahmevereinbarungen sind in den einzelnen Abkommen unterschiedlich geregelt. Wird der Auslandsaufenthalt so gestaltet, dass die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nicht vorliegen, zum Beispiel um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, ist dann jedoch unbedingt auf eine adäquate Absicherung während und insbesondere auch nach der Rückkehr ins Inland zu achten.

Kranken- und Pflegeversicherung

Verhältnismäßig einfach ist dabei die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung, die bei einem Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Anwartschaftsversicherung abgebildet werden kann. Diese beinhaltet keinen Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthalts, kann aber als Vorversicherungszeit bei einer Rückkehr in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder bei Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Auch die private Versicherung kennt solche Tarife. Auch hier wird die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften durch die zuständige Krankenkasse oder den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf speziellen Vordrucken bestätigt. Bei einer Erkrankung während des Auslandsaufenthalts wird die benötigte Leistung durch das System des ausländischen Staats erbracht. Eine private Absicherung bietet hier zusätzlichen Schutz.

Rentenversicherung

Besonders ärgerlich sind Lücken im Rentenversicherungsverlauf, die nicht nur einen geringeren Rentenanspruch zur Folge haben, sondern den Bezug bestimmter Rentenarten gänzlich ausschließen können. Diese können durch eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Pflichtversicherung auf Antrag vermieden werden. Dabei stellt die Versicherungspflicht auf Antrag sicher, dass Pflichtbeiträge gezahlt werden, die zum Beispiel für eine Rente wegen Erwerbsminderung eine zwingende Voraussetzung darstellen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Entgelt. Eine freiwillige Versicherung kann für Personen, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung auf Antrag nicht erfüllen, eine Alternative darstellen, zudem ist die Höhe der Beiträge hier in bestimmten Grenzen frei wählbar. Hat jemand im Laufe seines Erwerbslebens sowohl Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland wie auch in anderen Staaten geleistet, so werden diese Ansprüche derzeit nicht zusammengerechnet, vielmehr erwirbt diese Person Rentenansprüche aus verschiedenen Staaten, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen voneinander unabhängig zur Auszahlung kommen. Während die Regelungen der Ein- und Ausstrahlung grundsätzlich auch für Geschäfts- und Dienstreisen gelten, finden sie keine Anwendung auf sogenannte Grenzgänger. Für diese Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind und mindestens einmal wöchentlich in den Wohnstaat zurückkehren, gelten die gesetzlichen Regelungen des Tätigkeitsstaats. Dabei können sie wählen, in welchem Land sie Sachleistungen der Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung beziehen wollen.

Zur Autorin

FD
Friederike Därmann

Kanzlei Naust Hunecke und Partner, Iserlohn

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