Prävention - 28. Januar 2016

Rechtzeitig vorbauen

Die Abschottung des Privat­ver­mö­gens vor unter­neh­me­rischen Risiken sollte jeder Fir­men­in­haber früh­zeitig an­gehen. Wer zu spät handelt, könnte un­an­ge­nehm über­rascht werden. Des­we­gen sollte das Unter­neh­men vom Privat­be­reich ge­trennt werden. Die Grün­dung von Fami­lien­stif­tun­gen oder Ge­nos­sen­schaf­ten ist ein Mittel.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die Monat für Monat sorgenfrei ihren Lohn mit nach Hause nehmen, sind Unternehmer einem steten Dauerrisiko ihrer Einnahmen ausgesetzt. Selbst wer sich nicht für erforderliche Firmenfinanzierungen der bankseitigen Kreditsicherung unterwirft, steht als Geschäftsführer schon qua seiner Funktion in vielen Haftungsfeldern. Zu den als klassisch zu bezeichnenden persönlichen Haftungsrisiken zählen etwa fehlerhaft oder unachtsam abgeschlossene Verträge. Manch Unternehmer gerät ungewollt in die oft exorbitant hohe Haftung bei der Sozialversicherung, weil er ursprünglich von rechtswirksamen Verträgen mit freien Mitarbeitern oder Subunternehmern ausging und nicht hinreichend die Risiken der Scheinselbstständigkeit bedachte. Hier ist die Statistik Warnung genug: Die meisten Insolvenzanträge von Gläubigerseite aus werden von der Sozialversicherung gestellt, wobei hier Firmen- und Privatinsolvenz regelmäßig Hand in Hand gehen.
Andere Unachtsamkeiten in der Vertragspraxis lassen Unternehmer wie Geschäftsführer schnell über persönliche Haftungsfallen stolpern. Werden beispielsweise in Altersteilzeitverträgen Zusagen zur Insolvenzausfallsicherung gemacht, muss deren dauerhafte Finanzierung gewährleistet sein. Liegt sie nicht vor und verlieren die Rentner ihre Altersbezüge, muss der Chef persönlich dafür einspringen. Je nach Anzahl der ausgeschiedenen Mitarbeiter können hier horrende Summen auflaufen. Eine fehlerhaft erstellte Internetseite, ungültige AGB oder kreative Absprachen unter Marktteilnehmern ziehen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- oder Kartellrecht auch gerne mal die höchstpersönliche Verantwortung des Geschäftsführers nach sich. Andere Rechtsgebiete – manchmal wirklich exotische Spezialvorschriften – sind nicht minder gefährlich. In der Produkthaftung, im Umweltrecht, im Außenhandel, bei Fragen des Urheberrechts oder in der Unternehmenskrise schlummern hochbrisante und höchstpersönliche Haftungsrisiken.

Trennung von Unternehmen und Privatem

Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sind Originalität und Kreativität gefragt.

Die ersten Schritte in der Absicherung der eigenen privaten Vermögenswerte bestehen darin, das unternehmerische Risiko in der Firma zu halten, also möglichst nicht in den Privatbereich eindringen zu lassen. Hierzu gehört zunächst die strikte Trennung von Unternehmen und Privatem durch die Wahl der richtigen Rechtsform, sodass der Unternehmer nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Firma haftet. Zu meiden sind Rechtsformen mit persönlicher Haftung wie Einzelkaufmann, KG oder OHG. Vorzuziehen sind demgegenüber Kapitalgesellschaften wie Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG sowie Personengesellschaften mit beschränkter persönlicher Haftung (zum Beispiel Genossenschaft, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, Stiftung & Co. KG, GmbH & Co. KG). Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sind Originalität und Kreativität gefragt.

Familienstiftungen

Die großen Unternehmen machen es vor: Dort sind Familienstiftungen zielgerichtet eingesetzt, sodass der Unternehmer keine persönlichen Vermögensanteile hält, verwaltet oder lenkt. Das unternehmerische Risiko ist vollständig ausgelagert. Das dahinterstehende Konzept ist so einfach wie bestechend: Der Unternehmer überträgt als Stifter sein bestehendes Unternehmen (möglichst in juristisch eigenständiger Rechtsform wie etwa der GmbH) auf eine Familienstiftung. Nicht mehr der Unternehmer, sondern die Familienstiftung ist nun Inhaber der Firma. Eine Familienstiftung kann bereits mit verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz errichtet werden (entsprechend den Stiftungsgesetzen der Länder oder in anderen denkbaren Rechtsformen wie der Stiftung e.V.). Zentraler Gedanke dabei ist, dass die Stiftung sich selbst nicht aus Gesellschaftsanteilen zusammensetzt und somit etwaige Pfändungen mangels Anteilen ins Leere laufen. Ausschüttungen aus der Stiftung sind ebenfalls dann nicht pfändbar, wenn die Stiftungssatzung so ausgestaltet ist, dass die Begünstigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen haben. Sinnvollerweise überlässt man den Organen der Stiftung die Entscheidung über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zuwendung an die Bevorzugten, die Destinatäre.
Das von einer privaten Familienstiftung gehaltene Vermögen ist selbst und auch für den Stifter streng zu trennendes Fremdvermögen. Über diese Konstruktion wird das Privatvermögen des Unternehmers vollständig aus der Haftung für Verbindlichkeiten der Firma herausgenommen, da nun die Stiftung das Vermögen gegen Risiken aus dem Unternehmensbereich abschottet. Verzichtet der Unternehmer zugleich auf die Geschäftsführung und lenkt er die Geschicke der Firma lediglich über seine Stiftung als Mehrheitseigner, scheitern selbst Ansprüche auf eine Durchgriffshaftung.

Potenziell gefährdende Aspekte

Bei solchen unternehmensbezogenen Stiftungen erhalten die von der Familienstiftung bevorzugten Destinatäre (üblicherweise der Stifter und seine Angehörigen) die Erträge des Stiftungsvermögens entsprechend den selbst gewählten Vorgaben der Stiftungssatzung. Da die Stiftung zudem keine Anteilseigner kennt, fallen Vermögensgefährdungen im Unternehmensbereich durch Scheidung und Erbschaft von vornherein aus. Eine Aufteilung der Firma im Falle einer Erbauseinandersetzung oder familiären Trennung braucht nicht befürchtet zu werden. Vielmehr kann mit Gründung der Familienstiftung ein eigener Wunscherbe geschaffen werden. Eine Kündigung der Familienstiftung ist nicht möglich, selbst nicht durch Personen, die durch sie begünstigt sind. Anders bei den üblichen Rechtsformen: Dort droht latent die Auflösung der Gesellschaft durch Kündigungen.

Geringer Kostenaufwand

Die in der Praxis vielfach angeführten Kostenbedenken gegen unternehmensverbundene Familienstiftungen halten einer realistischen Betrachtung kaum stand: Das für die Stiftungsgründung einzusetzende Kapital fällt im Vergleich zu den daraus folgenden Enthaftungen und Risikoabschottungen zugunsten des Stifters geradezu marginal aus. Der Kostenaufwand ist für solide Mittelständler ohne Weiteres vertretbar und gerade im Gewand der sogenannten Komplementärsstiftung (Stiftung & Co. KG) eine reizvolle Variante, da zugleich über die Kommanditistenstruktur persönliche Vorteile zugunsten von Familienmitgliedern des haftungsgeneigten Unternehmers ausgestaltet werden können.

Insolvenz- und steuerrechtliche Aspekte

Durch die Errichtung einer Familienstiftung kann der Stifter sogar seine Versorgung für den Fall der eigenen Privatinsolvenz sicherstellen. Bei der vorausschauenden Ausgestaltung der Stiftungssatzung kann der Unternehmer von der Stiftung profitieren, ohne dass Pfändungen in das Stiftungsvermögen in Betracht kommen. Steuerlich sind Stiftungen ambivalent: Einerseits unterliegen die für die Gründung erforderlichen Vermögensübertragungen an die Familienstiftung einer nicht zu vernachlässigenden Besteuerung (ErbStG), andererseits können die Ausschüttungen an die Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich durchaus günstig gestaltet werden. In die steuerlichen Abwägungen haben etwaige spätere Zustiftungen oder die Erbersatzsteuer einzufließen. Einzelheiten bleiben der individuellen Ausgestaltung vorbehalten.

Gestaltungsvarianten

Ähnliche Vorteile wie die Wahl einer Stiftung kann die Rechtsform der Genossenschaft bieten. Eine Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Verein und damit nicht vom Bestand ihrer Mitglieder abhängig. Allerdings kommt hier der Nachteil zum Tragen, dass Genossenschaftsanteile von einzelnen Genossenschaftsmitgliedern gepfändet werden können. Eine weitere nicht unerhebliche Einschränkung bei Genossenschaften besteht darin, dass sie nicht für jeden beliebigen Zweck eingesetzt werden können und an den genossenschaftlichen Selbsthilfezweck gebunden sind. Insofern ist die Stiftungskonstruktion der genossenschaftlichen Variante vorzuziehen.
Nach Übertragung der Unternehmensanteile an die Familienstiftung kann erwogen werden, als weiteren Schritt zur Absicherung der unternehmensverbundenen Familienstiftung eine eigene Vertriebs- oder Außengesellschaft als juristische Person vorzuschalten. Zivilrechtlich bietet eine derartige Betriebsaufspaltung den Vorteil, dass die Familienstiftung letztlich die Vermögenswerte des Besitzunternehmens steuert, während das operative Geschäftsrisiko in ein Betriebsunternehmen übertragen wird. Das hat eine weitere Abschottung der Vermögenswerte zur Folge. In der Betriebsgesellschaft kann ohne Weiteres ein Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden. Eine Gefährdung der Vermögenswerte in der Besitzgesellschaft ist nicht unmittelbar zu befürchten.

Ergänzende Maßnahmen

Die Rechtsformwahl und -gestaltung sollte man durch unternehmensinterne Maßnahmen ergänzen, um potenzielle Haftungsfälle weiter einzuengen. Hierzu zählen insbesondere die möglichst individualvertraglich formulierten Haftungsausschlüsse, die Installation eines ausgeklügelten Compliance-Systems sowie die Nutzung von Managerhaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherung). Erst im Verbund der Maßnahmen können die Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten wirksam eingeschränkt werden. Jedem Geschäftsführer, Unternehmer, Freiberufler und Führungsverantwortlichen sind daher rechtzeitige Vorbereitungen in seinem höchstpersönlichen Umfeld zu empfehlen.

Fazit

Nur wer die Weichen vorausschauend und frühzeitig genug stellt, kann einer Vernichtung seiner mühsam aufgebauten Vermögenswerte entgegenwirken. Jeder private Vermögensschutz verlangt eine Vorbereitung zu Zeiten, in denen keinerlei Ansprüche gegen den von Risiken bedrohten Unternehmer denkbar sind. Werden entsprechende Maßnahmen erst im Zeitpunkt einer sich abzeichnenden Krise erwogen beziehungsweise ergriffen, setzt man sich unnötig rechtlichen Schwierigkeiten aus. In der Regel sind derartige Maßnahmen in der Krise anfechtbar, also durch die Gläubiger angreifbar, und zudem vielfach strafrechtlich von Relevanz (Gläubigerbenachteiligung und so weiter). Das lässt sich mit hinreichender Vorausschau vermeiden. Erfolg hat im Vermögensschutz, wer frühzeitig genug die Initiative ergreift.

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MEHR DAZU

CHEF-Seminar: „Stiftungen – Rechtsform mit Zukunft“, Art.-Nr. 73459

CHEF-Seminar: „Nachfolgegestaltung bei mittelständischen Unternehmen und vermögenden Personen“, Art.-Nr. 70641

Zum Autor

FS
Florian Schuh

Rechtsanwalt und Partner bei elixir rechtsanwälte | martens & partner, Frankfurt am Main

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