Digitalisierung - 23. Juni 2017

Nutzen hier, Aufwand da?

Die elektronische Kommuni­kation mit dem Finanz­amt gehört bei den meisten Steuer­be­ratern seit Langem zum Alltags­ge­schäft. Bei der Weiter­ent­wick­lung muss darauf geachtet werden, dass ein gleich­mäßiges Ver­hält­nis von Nutzen und Auf­wand für den Berufs­stand der Steuer­be­rater bestehen bleibt.

Die Digitalisierung der Finanzverwaltung und der Steuerberatungskanzleien schreitet in großen Schritten voran. Viele Kanzleien sind gerade dabei, ihre Prozesse umzustellen. Dabei gehört für Steuerberater die elektronische Kommunikation seit Langem zum Alltagsgeschäft.

ELSTER

Unter dem Namen ELSTER (elektronische Steuererklärung) wurde ab dem Jahr 1999 die Möglichkeit geschaffen, Steuerdaten zwischen dem Bürger und der Finanzverwaltung auch auf elektronischem Weg zu übermitteln. Zwischenzeitlich können neben Steuererklärungen, die elektronisch abgegeben werden oder elektronisch abgegeben werden müssen, auch Einsprüche an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Akzeptanz des ELSTER-Verfahrens ist sehr groß: Im Jahr 2016 wurden über 21 Millionen Einkommensteuererklärungen mittels ELSTER eingereicht. Das sind mehr als 70 Prozent aller Einkommensteuererklärungen. Spezielle Schreiben, wie der Antrag auf Fristverlängerung, der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung oder die Änderung der Bankverbindung beziehungsweise der Anschrift und sonstige Schreiben sollen nach und nach ins ELSTER-Online-Portal integriert werden. Zudem arbeitet die Finanzverwaltung daran, die Anwendbarkeit auf Smartphones und Tablets möglich zu machen und die Authentifizierung zu vereinfachen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStbK) begleitet dieses Thema seit Jahren aktiv und führt den Dialog mit der Finanzverwaltung, damit insbesondere die ­Bedürfnisse der Steuerberater berücksichtigt werden.

Belegvorhaltepflicht

Für den Berufsstand von großer Bedeutung ist der Wandel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht, der zum Teil im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vollzogen wurde. Es steht zu befürchten, dass die Finanzverwaltung in der Praxis keine Belege mehr akzeptieren wird, die zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Belege sollen dann nur noch auf Nachfor­derung durch den Sachbearbeiter eingereicht werden. Für den Steuerberater bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand, da er die Steuererklärung doppelt anfassen muss: wenn er die Steuererklärung erstellt und wenn er bestimmte Belege nachsenden muss. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich ­dafür ein, dass alternative Lösungen für die praktische Aus­gestaltung der Belegvorhaltepflicht geschaffen werden.

E-Bilanz

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen zwischen den Unternehmen und den Steuerbehörden auszubauen. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) § 5b neu eingeführt, der festlegt, dass Jahresabschlüsse „nach amtlich vorgeschrie­benem Datensatz durch Datenfernübertragung“ elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind. Die technische Infrastruktur und die Taxonomien haben sich als praxistauglich erwiesen – nicht zuletzt deshalb, weil die BStBK in den Diskussionen darauf hingewirkt hat, dass die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses möglichst wenig Eingriffe in das unterjährige Buchungsverhalten erforderlich machen sollte. Fast neun Jahre später kann man feststellen, dass die Einführung der E-Bilanz gelungen ist. Auch Weiterentwicklungen sind geplant. Derzeit arbeitet die Finanzverwaltung daran, eine langjährige Forderung der BStBK umzusetzen. Es geht um die Rückübermittlung von E-Bilanz-Datensätzen nach ­einer durchgeführten Betriebsprüfung. Dieses Projekt befindet sich in der Umsetzung. Wann mit einer ersten Rück­meldung zu rechnen ist, ist derzeit noch offen.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Ein abgeschlossenes Projekt auf dem Weg der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ist der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das Verfahren des Abrufs der ELStAM wurde am 1. Januar 2013 gestartet. An der Pilotphase haben sich Steuerberater aktiv beteiligt und so dazu beigetragen, dass der Start des Verfahrens am 1. Januar 2013 weit­gehend problemlos verlief. Damit hat die Papierlohnsteuer­karte, die letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt wurde und 2011/2012 als Übergangsregelung weiter verwandt werden konnte, ausgedient.

Digitaler Finanzbericht

Der Jahresabschluss beziehungsweise die Einnahmenüberschussrechnung sind eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsprüfung der Banken und Sparkassen. Diese Unterlagen werden bisher in Papierform oder als PDF den Finanz­instituten übermittelt. Um eine medienbruchfreie Bearbeitung zu ­ermöglichen, haben die Finanzinstitute das Projekt Digitaler Finanzbericht ins Leben gerufen. Dieses Verfahren soll es ­ermöglichen, die Jahresabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen elektronisch an die Finanzinstitute zu übermitteln. Steuerberater verfügen aufgrund der bereits be­stehenden Verpflichtung zur elektronischen Übertragung von Jahresabschlüssen über entsprechende Erfahrungen, auch die digitale Finanzberichterstattung zu unterstützen.
Die BStbK hatte bereits während des Projekts ihr Augenmerk darauf gerichtet, dass Steuerberater bei der digitalen Finanzberichterstattung nicht zusätzlichen Haftungsrisiken unterworfen werden. Aus diesem Grunde hat sie an der Erarbeitung einer Haftungsklarstellungserklärung, die die Verantwortlichkeit der am digitalen Finanzbericht beteiligten Steuerberater klarstellt, mitgewirkt. Mitte März 2017 konnte mit den beteiligten Finanzinstituten eine Einigung über den Inhalt dieser Erklärung erzielt werden. Die Pilotanwendung wird am 1. Juni 2017 beginnen.

Vollmachtsdatenbank und GINSTER

Zeitgleich mit dem Start der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) ging die Vollmachtsdatenbank (VDB) an den Start. Steuerberater, die sich für die Prüfung der VaSt-Daten gegenüber dem Mandanten verpflichtet haben, haben über die von den Steuerberaterkammern initiierte VDB seitdem eine einfache Möglichkeit, die Berechtigung für den Datenabruf zu erhalten. Der massentaugliche und medienbruchfreie Abruf der Mandantendaten konnte auf diesem Weg technisch realisiert werden. Das Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung erhält mithilfe der VDB Kenntnis über die beim Steuerberater vorliegende Vollmacht des Mandanten und kann so die Berechtigung zum Datenabruf feststellen. Durch die aktuell laufende Weiterentwicklung der VDB im Zusammenspiel mit GINSTER (Grundinformationsdienst Steuer) der Finanzverwaltung werden zeitnah sämtliche Vollmachtsinhalte übermittelt und damit auch die Bevollmächtigung für den Steuerkontenabruf. Die bislang zum Teil noch erforderliche weitere Vollmacht entfällt zukünftig.

Ausblick

Der Gesetzgeber sollte die bestehenden Ungleichgewichte zeitnah beheben.

Der Digitalisierungsprozess der Steuer- und Vollmachtdaten wird weiterentwickelt. Das ist notwendig und richtig. Gleichwohl muss darauf geachtet werden, dass ein gleichmäßiges Verhältnis von Nutzen und Aufwand für den Berufsstand der Steuerberater bestehen bleibt. Es wäre fatal, wenn nur die ­Finanzverwaltung Synergieeffekte erzielen würde. Auch wenn Steuerberater und die Steuerpflichtigen grundsätzlich bereit sind, das Vorhaben zu unterstützen, so wird eine Akzeptanz der neuen Aufgaben nur erreicht werden können, wenn auch die Steuerpflichtigen und ihre Berater von der Digitalisierung profitieren. Ein wichtiger Schritt wäre die digitale Rückübermittlung der Bescheiddaten mit einer automatischen Ab­weichungsanalyse und die Rückübermittlung der Bilanzdaten bei Änderungen nach einer Betriebsprüfung.
Für die Zukunft sollte die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen mehr Rechts- und Planungssicherheit gewähren. Je mehr Aufgaben ausgelagert werden, umso wichtiger ist gerade dieser Aspekt. Wenn die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen mitteilt, welche Rechtsauffassung sie vertritt, kann der Steuerpflichtige ohne unüberschaubare Haftungsrisiken den Aufgaben entsprechen. Dies könnte beispielsweise durch die Verbesserung der verbindlichen Auskunft oder durch die Einführung einer zeitnahen Betriebsprüfung geschehen. Eine Verbesserung der Transparenz bei den Risikomanagement­systemen würde zu einer Akzeptanz der automatischen Veranlagung führen. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Offenlegung der Parameter der Risikomanagementsysteme unterbindet. Damit sind sie nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips fraglich. Vor dem Hintergrund der genannten Änderungsvorschläge sollte der Gesetzgeber die bestehenden ­Ungleichgewichte zeitnah beheben. Auch für den Steuerpflichtigen und seinen Berater sollte das Besteuerungsverfahren im Ergebnis schneller, einfacher und effizienter werden.

MEHR DAZU

Änderungen bei der elektronischen Datenübermittlung (ELSTER) in Verbindung mit der Abgabe der komprimierten Erklärung: Aufseiten der Finanzverwaltung gibt es Planungen, die elektronische Datenübermittlung (ELSTER) zum 01.01.2018 (Veranlagungszeitraum 2017ff.) für Steuerberater nur noch im Authentifizierungsverfahren zuzulassen. Im Zuge dessen wird ebenfalls der Wegfall der komprimierten Steuererklärung diskutiert, die derzeit von der Finanzverwaltung erzeugt wird. Sollte für die ELSTER-Übermittlung der Steuererklärungen zum jetzigen Zeitpunkt das Verfahren mit Abgabe der komprimierten Erklärung genutzt werden, empfehlen wir Ihnen, Ihren heutigen ELSTER-Prozess frühzeitig auf die authentifizierte Übermittlung umzustellen. Informationen über die authentifizierte Übermittlung finden Sie in der Info-Datenbank (Dok.-Nr. 9219094). Sobald die Finanzverwaltung den genauen Prozess festgelegt hat, informieren wir Sie in einem weiteren Schreiben. In der Info-Datenbank (Dok.-Nr. 1080946) halten wir Sie zu den Planungen der Finanzverwaltung auf dem Laufenden.

Mandanten-Info-Broschüre

Elektronische Rechnung – einfach und sicher, Art.-Nr. 32382; individualisiert über www.datev-e-print.de erhältlich

Mandanten-Info-Broschüre

Ersetzendes Scannen – Abschied vom Papier, Art.-Nr. 32328; individualisiert über www.datev-e-print.de erhältlich

Dialogseminar online

Ihr Weg zur elektronischen Steuererklärung; Art.-Nr. 77056, und Lernvideo online, Art.-Nr. 77741

Zum Autor

RK
Roland Kleemann

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Präsident der Steuerberaterkammer Berlin

Weitere Artikel des Autors