Erklärungsfristen und Sanktionen - 23. Juni 2017

Mehr Zeit ist nicht alles

Die Fristen zur Abgabe der Steuer­er­klä­rungen ­werden ver­längert. Bei näherer Be­trach­tung gibt dies nur be­schränkt Anlass zum Jubeln.

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BestVerfModG vom 18.07.2016, BGBl. I 2016, S. 1679) wurden unter anderem auch die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Was auf den ersten Blick recht erfreulich scheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung nur beschränkt als Grund zum Jubeln. Gibt der Steuerpflichtige seine Erklärungen erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen ab, hat dies neben dem Verspätungszuschlag gegebenenfalls auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

Steuererklärungsfristen

Nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des ­§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) alte Fassung mussten Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder ­einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abgegeben werden, soweit die Steuer­gesetze nichts anderes bestimmten. Dies hatte bislang zur ­Folge, dass Steuer-, Feststellungs- und Zerlegungserklärungen grundsätzlich bis zum 31. Mai des auf den Besteuerungs- beziehungsweise Feststellungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abzugeben waren. Nach künftiger Rechtslage (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder sieben ­Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Dies gilt für Feststellungs- und Messbetragserklärungen sowie für Zerlegungserklärungen (über die Verweise in § 181 Abs. 1 AO, § 184 Abs. 1 AO und § 185 AO) entsprechend. Besonderheiten für Land- und Forstwirte bestehen fort. Beachten Sie: Seit dem 1. Januar 2017 gelten die neuen Regeln. Anzuwenden sind diese jedoch erst für Besteuerungszeiträume beziehungsweise Zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen, es sei denn, die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen bei der Finanzbehörde sind nicht erfüllt.
Beispiel: Der nicht beratene Steuerpflichtige S muss seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 bis zum 31. Juli 2019 abgegeben haben.

Fristverlängerung

Fristverlängerungen über die allgemeinen Abgabefristen hinaus wurden durch das BestVerfModG beschränkt.

Nicht beratene Steuerpflichtige konnten, falls ihnen die pünktliche Abgabe ihrer Erklärungen bis zum 31. Mai des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahrs nicht möglich war, nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO alte Fassung eine Fristverlängerung für ihre steuerlichen Erklärungen beantragen. Selbst für den Fall, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung nach Fristablauf einreichen sollte, eröffnete § 109 Abs. 1 Satz 2 AO alte Fassung die Möglichkeit, diese Frist rückwirkend zu verlängern. Dies galt insbesondere für Fälle, in denen es unbillig ­gewesen wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Bislang, so die Erfahrungen der Praxis, verhielt sich die Finanzverwaltung sehr kulant, wenn die Erklärungen innerhalb der mittels einer Erinnerung oder Mahnung gesetzten Frist eingereicht wurden. Eine verspätete Abgabe zog damit meist noch keine Konsequenzen nach sich. Das ändert sich künftig. Bereits in der Vergangenheit wurden die Steuerpflichtigen im Falle erstmaliger Verspätung beziehungsweise nur kurzer Fristüberschreitungen im Erläuterungsteil des Steuerbescheids auf die Verspätung hingewiesen und für die Zukunft Verspätungszuschläge angedroht. Beratene Steuerpflichtige hatten aufgrund der jährlichen Fristenerlasse der obersten Finanzbehörden der Länder die Möglichkeit, ihre Erklärungen zu Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie zu bestimmten gesonderten beziehungsweise gesonderten und einheitlichen Feststellungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember des auf den ­Besteuerungs- oder Feststellungszeitraum folgenden Kalender­jahrs abzugeben. Eine weiter gehende Fristverlängerung bis Ende Februar des Zweitfolgejahrs war nur in ­begründeten Einzelfällen möglich. Für Steuerpflichtige, die in Hessen zur Abgabe verpflichtet sind, wurde die Frist allgemein ohne weiter gehende Fristverlängerungsgesuche sogar bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar des zweiten auf den ­Besteuerungs- oder Feststellungszeitraum folgenden Jahrs verlängert (vgl. Baum, NWB 2016, S. 2706 [2707]).
Die Möglichkeiten, über die vorgenannten allgemeinen Abgabefristen hinaus Fristverlängerungen zu erhalten, wurden durch das BestVerfModG beschränkt. Für nicht beratene Steuerpflichtige ergeben sich insoweit keine Änderungen zu § 109 Abs. 1 AO alte Fassung. Sie können wie bisher eine Verlängerung der Erklärungsfrist beantragen und gegebenenfalls ­erhalten. Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, kann sie rückwirkend verlängert werden.
Für beratene Steuerpflichtige wurde die ursprünglich durch die Fristenerlasse der obersten Finanzbehörden der Länder geregelten Möglichkeiten zur Fristverlängerung durch das BestVerfModG abgelöst. In § 149 Abs. 3 und 5 AO sind nunmehr die allgemeinen gesetzlichen Fristverlängerungen geregelt. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit der Teilnahme am sogenannten Kontingentierungsverfahren, über das Sie sich in der Online-Ausgabe des DATEV magazins informieren können.
Gemäß § 149 Abs. 3 AO sind die genannten Erklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Beachten Sie: Diese gesetzliche Fristverlängerung gilt nur für die genannten Fälle und gemäß § 149 Abs. 5 AO insbesondere nicht für Umsatzsteuerklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder beruf­liche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete oder für unterjährige Steueranmeldungen. Bezüglich der Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr ändert sich insoweit nichts zu den bisherigen Fristenerlassen der obersten Finanzbehörden der Länder.
Beispiel: Der beratene Steuerpflichtige S muss seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 bis zum ­2. März 2020 abgeben (der 29.02.2020 ist ein Samstag, daher verschiebt sich das Fristende auf Montag, den 02.03.2020). Gemäß § 109 Abs. 2 AO ist für vertretene Steuerpflichtige eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Erklärungen nur noch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert war, die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen oder der Viermonatsfrist bei Vorabanforderungen zu erstellen. § 109 Abs. 2 AO entspricht nunmehr den Voraussetzungen nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO und § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO). Wer also fahrlässig, das heißt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und seine Erklärungen nicht rechtzeitig einreicht, dem wird eine Fristverlängerung nach ­§ 109 Abs. 1 AO versagt. Das Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet (vgl. Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 26.08.2015, S. 82). Beispiele für eine unverschuldete Verhinderung an der Fristwahrung sind eine vorübergehende und relativ kurzfristige urlaubsbedingte ­Abwesenheit und Verzögerungen beim Postlauf (vgl. Rätke in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 110, Rz. 6ff.).

Konsequenzen der verspäteten Abgabe

Gab der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen nicht oder nicht fristgemäß ab, sah § 152 Abs. 1 S. 1 AO alte Fassung vor, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden ­konnte. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags war ­somit nach der alten Fassung eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, die nach § 121 AO begründet werden musste (Rätke in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 152, Rz. 24).
Nach neuer Rechtslage ergeben sich im Bereich des Verspätungszuschlags die gravierendsten Änderungen. In der Vergangenheit war die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Massenverfahren der Steuererklärungen eher zufalls­bedingt, erfolgte teilweise gar nicht oder zu niedrig, und deshalb sollte sich die Höhe des Zuschlags nach eindeutigen Kriterien bemessen lassen können (Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 2007 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bunds vom 21.11.2007; BT-Drucksache 16/7100, S. 40 und 223f.). Gemäß § 152 Abs. 2 AO wird der Verspätungszuschlag nunmehr automatisch, also ohne die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Sachbearbeiter und insbesondere ohne eine Ermessensausübung, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt ­unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beraten ist oder nicht. In einigen Ausnahmefällen (§ 152 Abs. 3 AO) steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags wie nach der alten Fassung des § 152 Abs. 1 AO weiterhin im Ermessen der Finanzverwaltung. In den meisten Fällen ist der Verspätungszuschlag allerdings nicht mehr in das Ermessen des Finanzamts ­gestellt, sondern er ist gemäß § 152 Abs. 2 AO im Grundsatz zwingend automatisch festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (ErbSt) bezieht,

  • nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde,
  • in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte) nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
  • in den Fällen des § 149 Abs. 4 AO (Vorweganforderungen) nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde.

Höhe des Verspätungszuschlags

Nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO beträgt der Verspätungs­zuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer und mindestens 10 Euro für jeden angefallenen Monat der eingetretenen Verspätung. Nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (Ertragsteuern sowie Umsatzsteuerjahres­erklärung), für jeden angefangenen Monat der eingetretenen­ Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlung geminderten festgesetzten Steuer, mindestens ­jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Unbeachtlich sind hierbei freiwillig ­gezahlte Vorauszahlungen.
Beraterhinweis: Der Mindestzuschlag von 25 Euro je ­an­gefangenem Monat greift bis zu einer Abschlusszahlung von 10.000 Euro (10.000 Euro mal 0,25 Prozent). Gemäß § 152 Abs. 10 AO ist der Verspätungszuschlag auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen.

Berechnung des Verspätungszuschlags

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen sind etwaige Ver­spätungszuschläge zu berechnen, entweder

  • ab dem Ablauf der allgemeinen gesetzlichen Erklärungsfrist gemäß § 149 Abs. 2 AO oder
  • ab dem Ablauf einer gegebenenfalls auch rückwirkend ­gewährten Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 AO.

Bei beratenen Steuerpflichtigen sind etwaige Verspätungszuschläge zu berechnen, entweder

  • ab dem Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist gemäß § 149 Abs. 3 AO oder
  • im Fall der Vorabanforderung ab dem Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Ablauf der ausnahmsweise zusätzlich gewährten Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 2 AO.

Das Ende des Berechnungszeitraums setzt grundsätzlich den Eingang der Erklärung bei der zuständigen Finanzbehörde voraus. Wird keine Erklärung abgegeben, ist gemäß § 152 Abs. 9 AO der Verspätungszuschlag bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird (Schätzbescheid).

Strafrechtliche Konsequenzen

Gibt der Steuerpflichtige seine Erklärungen nach Ablauf der entsprechenden Fristen ab, hat dies neben der Festsetzung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 AO auch gegebenenfalls steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Es kann sich – je nach Fallgestaltung – bereits um eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung handeln.

Fazit

Die Fristverlängerung zur Abgabe der steuerlichen Erklärungen scheint zunächst den Steuerpflichtigen und ihren Be­ratern entgegenzukommen. Bei näherer Betrachtung relativiert sich dies allerdings durch den automatisierten Ver­spätungszuschlag.

Zu den Autoren

IH
Ingo Heuel

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner bei LHP Rechtsanwälte & Steuerberater Köln

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SH
Sarah Harink

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht (LL.M.), Angestellte bei LHP Rechtsanwälte & Steuerberater Köln

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