Bargeld­be­triebe - 18. September 2019

Im speziellen Fokus

Fälle von Steuer­hinter­zie­hung ver­muten die Behörden vor allem in bar­geld­in­ten­si­ven Unter­neh­men. Daher sind diese weiter­hin im Visier der Steuer­fahn­dung.

Die Steuerfahndungsstellen beziehungsweise diesen vorausgehend die Be­triebs­prü­fungs­stellen der Finanzämter legen schon immer ein besonderes Augenmerk auf sogenannte bargeldintensive Branchen. Hierzu zählen beispielsweise Gaststätten, Barbetriebe, Imbisse, das Rotlichtmilieu, Eisdielen, Taxiunternehmen, Bäckereien, Metzgereien sowie andere Einzelhändler. Bei diesen Betrieben werden die Einnahmen in hohem Umfang oder ausnahmslos in bar vereinnahmt, was aus Sicht der Fi­nanz­be­hörden dazu verleitet, Einkünfte zu verschweigen.

Barkassen

Eine wirksame Kontrolle der zu deklarierenden Umsätze setzt voraus, dass die Ge­schäfts­vor­fälle aufgezeichnet werden. Die Ab­ga­ben­ord­nung (AO) enthält hierzu eine ganze Reihe von Ord­nungs­vor­schrif­ten (§§ 140–148 AO). Die Grund­sätze einer ge­ord­ne­ten Buch­füh­rung ergeben sich aus § 146 Abs. 1 Satz 1 AO: Die Buchungen und die sonst er­for­der­lichen Aufzeichnungen sind einzeln, voll­ständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vor­zu­nehmen. Aus­nahmen von der grund­sätz­lichen Pflicht zur Einzel­auf­zeich­nung bestehen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Bar­zah­lung (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine Rück­aus­nahme hiervon besteht wiederum, sofern der Steuer­pflich­tige ein Kas­sen­system oder eine Registrierkasse tatsächlich einsetzt. § 146a AO normiert die formellen Anforderungen für die Buchführung und für Auf­zeich­nun­gen mittels elektronischer Auf­zeich­nungs­sys­teme (zum Beispiel Kas­sen­sys­teme) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 146a Abs. 1 AO enthält das Gebot des Einsatzes nur ordnungsgemäßer elektronischer Auf­zeich­nungs­systeme, Abs. 2 umschreibt die Systemanforderungen an ein ordnungsgemäßes Kassen­sys­tem, Abs. 3 eröffnet eine Verordnungsermächtigung, von der das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Form der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 bereits Gebrauch gemacht hat, und Abs. 4 enthält schließlich bestimmte Mitteilungspflichten über die Verwendung elektronischer Auf­zeich­nungs­systeme (siehe zu § 146a AO den An­wen­dungs­er­lass des BMF vom 17.06.2019 – IV A 4 – S 0316-a/18/10001). § 146a AO wurde ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9535, S. 11) eingeführt, weil technische Mani­pu­la­tionen von digitalen Grundaufzeichnungen im Rahmen von Betriebs­prü­fun­gen immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar waren und die be­ste­hen­den gesetz­lichen Re­ge­lun­gen keine ausreichenden Möglichkeiten boten, um Ma­ni­pu­la­tionen von di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen, insbesondere Kas­sen­daten, ohne großen Aufwand durch die Außen­prü­fungs­dienste vor Ort aufzudecken. In der Praxis werden Grund­auf­zeich­nun­gen ins­be­son­de­re in Form von nicht dokumentierten Stornierungen oder anderen nicht do­ku­men­tier­ten Änderungen, etwa durch den Einsatz von spezieller Software, mani­pu­liert. Die Manipulations-Software kann sich versteckt auf dem Kassensystem selbst befinden (Phantom-Ware), auf einem USB-Stick (sogenannte Zapper), oder sie wird über das Internet verwendet. § 146a AO begründet jedoch nach wie vor keine Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Auf­zeich­nungs­systems. Die Verwendung einer offenen Ladenkasse ist daher unter den Voraus­set­zun­gen des § 146 Abs. 1 AO grundsätzlich weiterhin möglich.

Kassen-Nachschau

Durch die Möglichkeit eines unangekündigten Erscheinens soll das Entdeckungsrisiko deutlich erhöht werden.

Mit der Vorschrift des § 146a AO wurde auch die äußerst praxisrelevante so­ge­nannte Kassennachschau in das Gesetz aufgenommen (§ 146b AO). Diese Vor­schrift ermöglicht es der Finanzbehörde, zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Ausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung – während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten – Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuer­pflich­ti­gen zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Be­steue­rung erheblich sind (siehe § 146b Abs. 1 Satz 1 AO). Durch die Möglichkeit eines un­an­ge­kün­dig­ten Erscheinens soll das Entdeckungsrisiko von Kas­sen­ma­ni­pu­la­tionen deutlich erhöht werden (BT-Drucks. 18/9535, S. 12). Der Amtsträger muss sich zu Beginn der Nachschau ausweisen (Rätke in: Klein, AO, 14. Aufl., § 146b, Rz. 10). Ab diesem Zeitpunkt ist die Selbst­an­zei­ge­mög­lich­keit gesperrt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Lit. e AO).

Schätzungsbefugnis

Das Erfüllen der Buchführungs- und Auf­zeich­nungs­pflichten gewährt grundsätzlich eine Rechts­ver­mu­tung zugunsten der sachlichen Richtigkeit (§ 158 AO). Die formelle Ord­nungs­wid­rig­keit wird nur dann erschüttert, wenn nachgewiesen wird, dass einzelne Geschäfts­vor­fälle nicht oder sachlich unrichtig in der Buchführung erfasst sind. Zweifel genügen nicht. Soweit die Buchführung unter wesentlichen Mängeln leidet und insofern formell ord­nungs­wid­rig ist, besteht keine gesetzliche Vermutung für die sach­liche Richtigkeit des Buch­füh­rungs­er­geb­nis­ses. In einem solchen Fall genügen bereits ernsthafte Zweifel an der sach­lichen Richtig­keit des Buch­füh­rungs­er­geb­nis­ses, um eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO vorzunehmen. Eine Schätzung ist jedoch immer Ultima Ratio. Die Finanzbehörde ist zudem verpflichtet, alle zugänglichen Unterlagen, Belege und Auskünfte des Steuer­pflich­ti­gen zu berücksichtigen, soweit gegen ihre Beweiskraft keine Bedenken bestehen. Als Methoden der Verprobung kommen sowohl bei formal ord­nungs­ge­mäßer als auch bei ordnungswidriger Buchführung der äußere Betriebsvergleich anhand von Richt­satz­samm­lungen, der Zeit­rei­hen­ver­gleich, wie etwa eine wochen- oder monatsweise Analyse des Roh­ge­winn­auf­schlags­satzes, die Nachkalkulation sowie die Geld­ver­kehrs­rech­nung in Betracht. Den beiden letztgenannten Verprobungsmethoden kommt in der Praxis und in der Rechtsprechung eine herausgehobene Be­deu­tung zu, weswegen diese ge­son­dert zu erläutern sind.

Nachkalkulation

Bei dieser Verprobungsmethode errechnet der Betriebsprüfer den Umsatz und Gewinn anhand innerbetrieblicher Daten. Der Rohgewinnaufschlag – bei Handelsbetrieben wie Gaststätten die Differenz zwischen Umsatz und Wareneinsatz – wird für jede einzelne Ware beziehungsweise für jedes Gericht gesondert ermittelt. Im Bereich Gastronomie erfolgt das beispielsweise anhand des Wareneinkaufs sowie der Getränke- und Speisekarte. Schwund, etwa in Form von Eigenverbrauch, Diebstahl, Warenverderb, Schankverlusten und Flaschen­bruch ist hierbei zu berücksichtigen.

Geldverkehrsrechnung

Die Geldverkehrsrechnung beruht auf dem Grund­ge­danken, dass niemand mehr Geld ausgeben kann, als er einnimmt. Folgendes Schema wird hierbei angewandt:

Anfangsvermögen

+ erklärbare Zugänge
– feststellbare Abgänge
– erklärbares Endvermögen
= ungeklärte Bestandsveränderung (ungeklärter Zuwachs beziehungsweise Minderbetrag)

Sofern sich aus dieser Verprobungsmethode eine unaufgeklärte Abweichung in Form eines Ver­mö­gens­zu­wachses beziehungsweise einer Unterdeckung ergibt, bietet das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel eine Grundlage, die Ergebnisse der Buchführung zu verwerfen. Allerdings ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft seines Privatvermögens zu führen. Daher kann ein Nachweis über nicht verbuchte Be­triebs­ein­nahmen selbst durch eine ord­nungs­ge­mäße Geld­ver­kehrs­rech­nung dann nicht erbracht werden, wenn die Fehlbeträge aus anderen steuerpflichtigen oder -freien Quellen stammen oder stammen können. Darin liegt die Schwäche dieser Ver­pro­bungs­­methode.

Schätzung

Sofern die Schätzungsbefugnis des Finanzamts dem Grunde nach eröffnet ist, stellt sich noch die Frage nach der Wahl der Schätzungsmethode, mit denen die Be­steue­rungs­grund­lagen ermittelt werden sollen. Die Auswahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Fi­nanz­amts beziehungsweise des Finanzgerichts. Die gewählte Methode muss geeignet sein und ein wirtschaftlich vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis erzielen. Vorrangig sind solche Schät­zungs­me­tho­den geeignet, die auf betriebsinterne Daten beziehungsweise auf die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abstellen, wie etwa die Nachkalkulation und die Geldverkehrsrechnung.

MEHR DAZU

Weitere Infos zum Thema Kasse unter www.datev.de/kasse und zur digitalen Datenanalyse unter www.datev.de/datenpruefung

Seminare

Kassen-Nachschau – sind Ihre Mandanten vorbereitet?, Art.-Nr. 78082

Die Betriebsprüfung bargeldintensiver Betriebe am Beispiel des Gastwirts, Art.-Nr. 76464

Fachliteratur

Ordnungsgemäße Kassenführung, Mandanten-Info­broschüre, Art.-Nr. 36181

Kassenführung – Bargeschäfte sicher dokumentieren, Art.-Nr. 35154

Lexikon der Kassenführung, Art.-Nr. 35155

Brennpunkt Kassenführung, Art.-Nr. 35451

Kassenführung in Friseurbetrieben, Art.-Nr. 35577

Kassenführung in der Gastronomie, Art.-Nr. 35578

Zu den Autoren

MG
Dr. Markus Gotzens

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht bei Wannemacher & Partner Rechtsanwälte mbB in München

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LF
Dr. Lars Firchau

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei Wannemacher & Partner Rechtsanwälte mbB in München

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