Geldwäschegesetz - 17. Januar 2018

Geldwäsche stoppen

Neue Normen und Vor­schriften erweitern die Hand­lungs­pflichten der Berater. Diese laufen Gefahr, zum Werk­zeug bei der Ver­fol­gung staatlicher Ziele zu werden.

Bei dem Begriff Geldwäsche denken die meisten Menschen zuerst an Waffenhändler oder die organisierte Prostitution. Bei der Geldwäschebekämpfung geht es aber immer auch darum, allgemeine Straftaten und insbesondere Steuerhinterziehungen aufzudecken. Zu diesem Zweck wurde in Deutschland die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen neu geschaffen (Financial Intelligence Unit – FIU). Nicht jedem ist bewusst, dass auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – sowie fast alle Unternehmen – unmittelbar Verpflichtete nach dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) sind, das im Juni 2017 in Kraft getreten ist. Aus den darin geregelten Pflichten für Unternehmen lassen sich darüber hinaus auch Hinweispflichten für Berater ableiten. So müssen beispielsweise einige Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge beim neu eingeführten Transparenzregister gemeldet werden.

Folge dem Geld

Insbesondere Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt ungewollt die Rolle eines Hilfssheriffs zu.

Ziel des GwG ist es, dem Staat zu ermöglichen, Geldflüsse zurück bis an die Quelle zu verfolgen. Zu diesem Zweck werden Privaten Dokumentations- und Mitteilungspflichten auferlegt. Verpflichtete nach dem GwG werden dadurch quasi zum verlängerten Arm des Staats. Insbesondere Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt ungewollt die Rolle eines Hilfssheriffs zu. Das neue GwG enthält 64 Bußgeldtatbestände. Hinzu kommt die Möglichkeit der Behörden, Unternehmen und Steuerberatern, die gegen das GwG verstoßen haben, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (sogenanntes Naming and Shaming). Die damit verbundene Prangerwirkung ist durchaus gewollt. Da das GwG auch allgemeine Compliance-Pflichten für Unternehmen aufstellt, droht bei Verletzungen der Aufsichtspflicht eine Unternehmensgeldbuße nach §§ 30, 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Diese Geldbuße fällt dabei umso höher aus, je weniger Vorkehrungen zur Vermeidung von Regelverstößen getroffen wurden.

Aufklärung von Steuerstraftaten

Man kann die verschiedenen Behörden des Staats mit den Offizieren in einem Schachspiel vergleichen. Die klassischen Strafverfolgungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft, lassen sich in ihrer Gradlinigkeit und Schlagkraft mit dem Turm vergleichen. Die Steuerfahndung, die auf die Ermittlung von Steuerfällen begrenzt ist, wird durch die Figur des Läufers symbolisiert. Die neu geschaffene FIU ist in diesem Bild der Springer im Instrumentarium der Verbrechensbekämpfung. Denn das ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium ist zwar nicht ganz so weitreichend wie das der anderen Behörden. Die FIU ist jedoch nicht an das Legalitätsprinzip gebunden und hat daher einen sehr weitgehenden Spielraum, wann und wie sie die von ihr gesammelten Informationen verknüpft und welche Maßnahmen sie ergreift. Ihr kommt die Rolle als Vorbereiter eines Angriffs auf Steuerhinterzieher zu, der dann zum richtigen Zeitpunkt von den klassischen Behörden vollzogen wird.

Verpflichtete

Die Verpflichteten nach dem GwG sind in § 2 des Gesetzes aufgeführt. Genannt werden neben Unternehmen der Finanzbranche Versicherungsvermittler und Immobilienmakler sowie seit Neuestem auch Glücksspielveranstalter. Rechtsanwälte und Notare sind nur eingeschränkt verpflichtet, etwa wenn sie an der Planung oder Durchführung von Immobiliengeschäften, der Vermögensverwaltung oder der Gründung von Treuhandgesellschaften mitwirken. Derartige Privilegierungen gelten für Steuerberechtigte, Wirtschaftsprüfer, Vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte nicht. Diese Personengruppen sind in vollem Umfang Verpflichtete nach dem GwG. Ebenfalls zu den Verpflichteten gehören sogenannte Güterhändler – das heißt also im Einzelnen fast jedes Unternehmen. Güterhändler haben jedoch die Möglichkeit, durch die Einschränkungen von Bargeldgeschäften die Pflichten nach dem GwG zu reduzieren.

Geldwäsche-Compliance

Verpflichtete nach dem GwG müssen ein System zur Geld­wäscheprävention einrichten. Es basiert auf drei Säulen:

  1. Risikomanagement
  2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
  3. Verdachtsmeldungen

Generell gilt wie bei allen Compliance-Konzepten, dass es keine One-Size-fits-all-Lösung gibt. Vielmehr verfolgt das GwG einen risikobezogenen Ansatz, der sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Unternehmens richtet. Wer Panzergeschäfte mit dem Irak abwickelt, bewegt sich in einer höheren Risikostufe als das Einmannversicherungsbüro in der Provinz. Beide bleiben gleichwohl Verpflichtete nach dem GwG.

Risikomanagement

Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen. Es setzt eine gruppenweite Geldwäsche-Compliance-Organisation voraus. Hierfür ist ein verantwortliches Mitglied auf Leitungsebene zu benennen. Gegebenenfalls ist ein Hinweisgebersystem einzurichten, das heißt ein externer Vertrauensanwalt oder Ombudsmann zu beauftragen. Einen Geldwäschebeauftragten müssen regelmäßig nur Unternehmen der Finanzindustrie bestellen. Für alle Übrigen besteht diese Pflicht nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, was beispielsweise regelmäßig der Fall sein wird, wenn mit hochwertigen Gütern (Gold, Juwelen) gehandelt wird.

Know your Customer

Jeder Vertragspartner und Mandant muss identifiziert werden. Das gilt auch und erst recht für den dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten. Dabei handelt es sich um die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht. Bei juristischen Personen genügt hierfür, wenn jemand 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Weigert sich ein Mandant, den hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu offenbaren, begründet das für den Verpflichteten regelmäßig eine Pflicht zur Verdachtsanzeige. Vergleichbare Identifizierungspflichten ergeben sich übrigens auch aus § 87d Abgabenordnung (AO). Verstöße dagegen können unter anderem zur steuerlichen Haftung führen (§ 72a Abs. 2 AO). Die Identifizierungspflicht wird in der Regel dadurch erfüllt, dass bei natürlichen Personen ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird. Von diesem sollte eine Kopie gefertigt werden. Bei juristischen Personen beziehungsweise Personenhandelsgesellschaften sollte sich der Steuerberater einen Handelsregisterauszug vorlegen lassen.

Verdachtsmeldung

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung trifft jeden Verpflichteten nach dem GwG, also insbesondere auch sogenannte privilegierte Güterhändler. Eine Verdachtsmeldung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Geldwäschevortat darstellen könnte, ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht oder der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Verdachtsmeldung immer dann in Erwägung gezogen werden sollte, wenn ein ungutes Bauchgefühl besteht. Meldungen sollten grundsätzlich per Internet erfolgen, über das goAML-Web-Portal, das vom Zoll betrieben wird. Für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare wird die Pflicht zur Verdachtsmeldung eingeschränkt, wenn der Sachverhalt der Schweigepflicht unterliegt. Das kann im Einzelfall zu Konflikten führen. Bei sicherem Wissen, dass ein Fall von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat vorliegt, tritt die Schweigepflicht zurück. Die Meldung hat dann zu erfolgen, ohne dass der Mandant darüber informiert wird.

Privilegierte Güterhändler

Die Pflichten zum Risikomanagement sowie zur Identifizierung von Kunden lassen sich für Güterhändler dadurch reduzieren, dass Bargeldgeschäfte über mehr als 9.999,99 Euro (aktiv und passiv) ausgeschlossen werden. Schon eine einmalige Transaktion von 10.000 Euro kann die Pflichten wiederaufleben lassen. Das gilt auch, wenn mehrere erkennbar zusammenhängende Zahlungen in der Summe den Betrag von 10.000 Euro erreichen (sogenanntes Smurfing). Auch Güterhändler, die sich auf diese Privilegierung berufen, bleiben Verpflichtete nach dem GwG. Insbesondere bleibt die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen bestehen. Die darüber hinausgehenden Pflichten privilegierter Güterhändler sind nicht eindeutig definiert, sie lassen sich nur mittelbar dem Gesetz entnehmen. Um die Privilegierung auf Dauer zu sichern, sollten Unternehmen, die mit Gütern handeln, bei ihren Mitarbeitern ein entsprechendes Problembewusstsein im Umgang mit Bargeld und mit Verdachtsfällen schaffen. Das kann durch entsprechende Compliance-Richtlinien erfolgen. Die unternehmerischen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Transparenzregister

Meldepflichten nach dem Transparenzregister treffen alle juristischen Personen und sonstigen Rechtsformen des Privatrechts. Auch gemeinnützige Vereine sind erfasst. Eine Ausnahme von der Meldepflicht gilt lediglich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern nicht beispielsweise GmbH-Anteile gehalten werden. Die Pflicht zur Meldung beim Transparenzregister trifft faktisch also fast alle juristischen Gebilde des Privatrechts – auch dann, wenn es sich nicht um Verpflichtete im Sinne von § 2 GwG handelt. Die juristischen Personen beziehungsweise Rechtsformen haben die natürlichen Personen, die hinter ihnen stehen (wirtschaftlich Berechtigte) zu melden. Dabei sind auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses offenzulegen sowie etwaige Änderungen. Die Meldung erfolgt über ein Internetportal (www.transparenzregister.de).

Meldefrist und Einsichtnahme

Die Meldefrist lief bis zum 1. Oktober 2017. Die Schonfrist für Unternehmen, die diese Frist versäumten, dürfte bald abgelaufen sein. Bei Versäumnis drohen hohe Bußgelder. Seit dem 27. Dezember 2017 dürfen Behörden in das Transparenzregister Einsicht nehmen. Darüber hinaus soll auch Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, Einblick in das Register gewährt werden. Wie dieses Einsichtsrecht durch die Behörde gehandhabt wird, bleibt abzuwarten.

Zum Autor

Dr. Tobias Rudolph

Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht; Gründungspartner der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte in Nürnberg
www.rudolph-recht.de

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