Vorausgefüllte Steuererklärung - 30. Januar 2014

Daten, bitte hier entlang

Ein Serviceangebot der Verwaltung soll den steuer­be­ratenden Berufen den elektronischen Abruf der Steuerdaten ihrer Mandanten ermöglichen. So läuft der Datenverkehr.

Die Finanzverwaltung verfolgt seit Jahren das Ziel, das Besteuerungsverfahren im sogenannten Massengeschäft (Arbeitnehmerveranlagungen u. a.) zu automatisieren. Daher werden zunehmend Dritte verpflichtet, die für dieses Verfahren notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. Zurzeit handelt es sich dabei insbesondere um die Lohnsteuerbescheinigung, die Rentenbezugsmitteilung, die Lohnersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld), die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zu bestimmten Vorsorgeaufwendungen (Rürup und Riester). Für die Zukunft ist geplant, die Anzahl der zu übermittelnden Daten weiter zu erhöhen.

Abweichungen bei der Bescheidprüfung

Für den Steuerpflichtigen und seinen steuerlichen Berater ergaben sich bisher aus diesem Verfahren keine Vorteile. Die zur Weitergabe verpflichteten Unternehmen und Institutionen stellten dem Steuerpflichtigen in der Regel lediglich einen Ausdruck der übermittelten Daten zur Verfügung. Erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt eine Korrektur dieser Daten, wird ihm eine weitere schriftliche Mitteilung übersandt. Ob die dem Finanzamt vorliegenden Daten mit den mitgeteilten Daten übereinstimmten, konnte erst bei der Bescheidprüfung festgestellt werden. Das Finanzamt veranlagte in der Regel ohne weitere Prüfung aufgrund der vorliegenden Daten. Diese Überraschungsbescheide mit zum Teil gravierenden Abweichungen führten zu einer Erhöhung des Arbeitsaufwands in den Kanzleien.

Beispiel

Die vom Insolvenzverwalter übermittelte Lohnsteuerbescheinigung weist keine Unterbrechung auf. Auch Zeiten des Bezugs von Konkursausfallgeld sind fälschlicherweise mit Arbeitslohn übermittelt worden. Dem Berater – der keinen Hinweis auf diese Lohnersatzleistung hat – liegt kein Nachweis des Arbeitsamtes vor. Dem Mandanten wird daher eine voraussichtliche Erstattung mitgeteilt. Dem Finanzamt liegen die (falsche) Lohnsteuermitteilung und die elektronische Meldung des Arbeitsamtes vor. Es ergeht ein Ein­kommen­steuer­bescheid mit einer Nachzahlung. Im Rahmen des Rechtsbehelfs muss jetzt erst einmal Sachaufklärung betrieben werden.

Vorausgefüllte Steuererklärung

Anders als in Ländern wie den Nieder­landen und Dänemark macht die Finanz­­ver­waltung Steuer­pflichtigen keinen Ver­anlagungs­vorschlag.

Zur weiteren Digitali­sierung des Verfahrens soll Anfang 2014 für den Veran­lagungs­zeitraum 2013 die Vor­aus­­gefüllte Steuer­­erklärung (VaSt) zur Ver­fügung stehen. Anders als in Ländern wie den Nieder­landen und Dänemark unterbreitet die Finanz­­verwaltung dem Steuer­pflichtigen keinen Ver­an­lagungs­vorschlag, den dieser annehmen, ergänzen oder ändern kann. In der VaSt werden lediglich die Basis­daten (Name, Geburtsdatum, die ge­speicherte Adresse und Religions­zu­ge­hörigkeit) und von Dritten ge­lieferten Daten einge­tragen. Somit wird also nur die normale daten­schutz­rechtliche Forderung erfüllt, dass dem Bürger diese Daten bereits im Vorfeld der Veranlagung zur Verfügung gestellt und bekannt gegeben werden. Bisher wurde, mit den bereits genannten Folgen, der Wunsch auf (telefonische) Auskunft in der Regel verweigert.
Da sich die Qualität der von Dritten angelieferten Daten durch diese Verfahren nicht verändert, dürfen diese in der Praxis nicht ohne Weiteres übernommen, sondern sollen und müssen – genauso wie heute der Steuer­bescheid – überprüft werden. Da diese Daten aber bereits bei Erklärungserstellung bekannt sind, können bestehende Differenzen zwischen diesen und den vorliegenden schriftlichen Mitteilungen bzw. den selbst ermittelten Beträgen vor Einreichung geklärt werden. Es bleibt somit zu hoffen, dass sich der Nach­bereitungs­aufwand reduziert und Überraschungen, wie im Praxisbeispiel dargestellt, nicht mehr auftreten.

Zugriff auf Daten

Für die Finanz­verwaltung standen, da es sich um ein Projekt zur Digitalisierung der Massenverfahren handelt, die Steuerpflichtigen selbst im Mittelpunkt der Überlegungen. Diese werden über das ElsterOnline-Portal – nach entsprechender Freischaltung – einen Zugriff auf ihre Daten erhalten. Ordnungskriterium ist hier die Steueridentifikationsnummer und nicht die Steuernummer. Daher müssen bei Eheleuten zwei Abfragen gemacht werden, die anschließend – gegebenenfalls – in einer Steuererklärung zusammenzufassen sind.

Praxistipp

Da das Verfahren bei der erstmaligen Nutzung einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten die Standard­voll­machten baldmöglichst eingeholt und in der Vollmachtsdatenbank eingetragen werden.
Wie bei der Freischaltung und Nutzung der Vollmachtsdatenbank vorgegangen werden muss, kann unter anderem den Informationen der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer entnommen werden.

Unwirtschaftliche Registrierung

Für den steuerlichen Berater ist dieser Weg, für jeden Steuerpflichtigen einzeln eine Registrierung und anschließend eine Abfrage vorzunehmen und die Daten dann in die Steuererklärungen zu übernehmen, in der Regel nicht wirtschaftlich. Gleichzeitig wird für das Geschäftsfeld der Deklarationsberatung dringend ein Zugriff auf diese Daten benötigt. Die berufsständischen Organisationen haben sich daher von Anfang an um eine praktikable Lösung bemüht. Da bei einem Zugriff auf fremde Daten dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis Rechnung getragen werden muss, wird seitens der Finanz­verwaltung ein entsprechendes Berechtigungsmanagement eingerichtet.

Berechtigungsmanagement

Für Steuerberater besteht die Möglichkeit, ihre Bevollmächtigung elek-tronisch an die Finanz­verwaltung zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Bevollmächtigung nach der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Vollmacht erfolgt. Zu beachten ist hierbei, dass von jedem Steuerbürger eine eigene Vollmacht eingeholt werden muss – für Eheleute werden also zwei Vollmachten benötigt. Nach Eintragung dieser Vollmachten in der Vollmachtsdatenbank schreibt die Finanz­verwaltung den Vollmachtgeber an und gibt ihm die Möglichkeit, dem Datenzugriff zu widersprechen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch, werden die Daten freigeschaltet. Insgesamt braucht es für den erstmaligen Abruf der Vorausgefüllten Steuererklärung von der Übermittlung der Vollmachten aus der Vollmachtsdatenbank an die Finanz­verwaltung bis zur Datenfreischaltung 37 Kalendertage.

Nach dieser Freischaltung können die Daten über die neue Funktion „E-Steuerdaten (VaSt) abfragen“ im Menüpunkt „Mandant | Daten holen“ des DATEV Einkommensteuer-Programms abgeholt und nach Prüfung übernommen werden. Folgende Daten sollen dabei – nach Freigabe durch die Finanz­verwaltung – zur Verfügung gestellt werden:

  • Lohnsteuerbescheinigung(en),
  • Rentenbezugsmitteilung(en),
  • Beiträge zur privaten/freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Beiträge zur Altersvorsorge (Riester, Rürup) und die
  • Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer).

Der Umfang der gelieferten Daten erscheint zurzeit noch gering. Seitens der Finanz­verwaltung ist jedoch geplant, die Übermittlungspflicht auf weitere Daten (wie die Bescheinigung der Kapitalerträge und Spenden) auszudehnen und auch diese Daten elektronisch bereitzustellen.

Fazit

Ich habe mich entschlossen, von Anfang an mit allen Mandanten an diesem Verfahren teilzunehmen. Der erstmalige Aufwand erscheint zwar im Einzelfall, im Verhältnis zum Nutzen, relativ groß, ich erspare mir jedoch nach den geplanten Funktionserweiterungen der Vorausgefüllten Steuererklärung und der Vollmachtsdatenbank (Anbindung an Steuerkonto Online und den Grundinformationsdienst der Finanz­verwaltung) eine Überprüfung, welche Mandanten bereits umgestellt sind. Gleichzeitig implementiere ich damit einen einheitlichen Prozess der Vollmachtseinholung, der Vollmachtsregistrierung und der Abfrage der Daten in meiner Kanzlei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nicht bei jedem Mandanten überlegen, wie bei der Bearbeitung dieses einzelnen Mandats vorgegangen werden muss und können sich auf die inhaltlichen Fragen konzentrieren.

Mehr dazu

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Weitere Infor­ma­tionen in der Infor­ma­tions-Datenbank im Dokument Voll­machts­datenbank: Vor­be­reitung auf die „Vor­aus­gefüllte Steuer­erklärung (VaSt)“ (Dok.-Nr. 1080468) und unter www.datev.de/esteuern

Zum Autor

Wolf D. Oberhauser

Steuer­berater mit eigener Kanzlei in Alze­nau, Mit­glied des EDV-Aus­schusses der Bundes­steuer­berater­kammer und des Kammer­vor­stands der Steuer­be­rater­kammer Nürnberg

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